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Kreuzfahrtschiff-Unglück: Verschiedene Ansprüche von Geschädigten

Die 77 Österreicher, die an Bord des vor der Toskana verunglückten Kreuzfahrtschiffes "Costa Concordia" waren, könnten bald mit einer Entschädigung rechnen.
Die 77 Österreicher, die an Bord des vor der Toskana verunglückten Kreuzfahrtschiffes "Costa Concordia" waren, könnten bald mit einer Entschädigung rechnen. ©dapd
Welche Ansprüche hat ein Geschädigter nach dem Untergang des Kreuzfahrtschiffes "Costa Concordia" der Reederei "Costa Crociere" bzw. "Carnival" (Muttergesellschaft)?

eiles oder des gesamten Reisepreises sowie Schadenersatz stehen hier zur Diskussion, wie man am Montag beim Verein für Konsumenteninformation (VKI) in Wien erklärte. Wer allerdings für eine der nächsten Touren bereits gebucht hat, der hat keinen kostenlosen Anspruch auf Rücktritt.

“Beim Reisepreis gibt es einen Anspruch auf Rückerstattung. Das ist ein klassischer Gewährleistungsanspruch”, erklärte eine VKI-Sprecherin. Die Höhe hängt in solchen Fällen davon ab, wann innerhalb einer Reise ein derartiges Ereignis wie mit dem Passagierschiff in der Nacht auf vergangenen Samstag auftritt. Am Beginn gibt es mehr Geld bzw. den gesamten Preis, am Ende nur einen Anteil davon.

Schadenersatzansprüche haben Geschädigte bezüglich zerstörter Gepäckstücke etc. Hinzu kommt der Ersatz von allfälligen Heilungskosten in Italien oder auch in Österreich als Folge eines solchen Unglücks. Schadenersatz kann aber auch noch zusätzlich “wegen entgangener Urlaubsfreude” beansprucht werden. Dafür ist aber menschliches Verschulden an einem Unglück oder Unfall die Vorbedingung. Die Judikatur geht hier von einem Ersatzanspruch von etwa 50 Euro pro Person und Tag aus, an dem die Leistung vereitelt war.

Schwierig wird es für Urlaubswillige, die beispielsweise schon für eine der nächsten Touren mit einem Schiff der “Costa Crociere” gebucht haben. “Nein, das ist sehr klar, da gibt es kein kostenloses Rücktrittsrecht. Da müsste man sich (möglichst schnell, Anm.) erkundigen, was an Stornokosten vereinbart wurde.” Anzahlungen seien jedenfalls anzurechnen. Aber man könne das seltene Risiko eines Schiffsunterganges wie bei der “Costa Concordia” nicht auf andere Kreuzfahrten übertragen.

An wen man seine Begehren richtet, hängt von der Buchung ab. Jedenfalls wendet man sich an den Reiseveranstalter. Bei Reisebüros in Österreich etc. sind alle rechtlichen Belange in Österreich abzuwickeln. Wer allerdings bei der Kreuzfahrt-Gesellschaft direkt gebucht hat, muss sich an diese italienischen Stellen wenden.

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