Nachdem der mit dem Fall betraute Anwalt Christian Hadeyer die Frist zur Einbringung des Rekurses gegen das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch versäumt hatte, ist nun der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen worden.
Der entsprechende Beschluss wurde am 7. Jänner zugestellt, gab Gerichtssprecher Reinhard Flatz am Dienstag bekannt. Vorarlberg will nun direkt, also mit einer Klage in der Schweiz, gegen das AKW vorgehen
Fristversäumnis durch Rechtsanwalt
Zwar könnten die Klubobleute der im Vorarlberger Landtag vertretenen Parteien ÖVP, FPÖ, Grüne und SPÖ sowie die Umweltaktivistin Hildegard Breiner, die die Klage einbrachten, gegen die am 19. Dezember 2012 getroffene Entscheidung des Landesgerichts Rekurs beim Oberlandesgericht Innsbruck (OLG) einlegen.
Ein Erfolg gilt aber als unwahrscheinlich. Damit wäre die Klage endgültig zurückgewiesen, der Fall in Österreich beendet. Schon auf das Fristversäumnis hatten die Kläger verärgert reagiert und Schadenersatz von der Kanzlei gefordert.
“Keine unmittelbare Bedrohung für Vorarlberg”
Das Landesgericht Feldkirch hatte sich in der Sache im September 2012 auf Basis des Lugano-Übereinkommens, das die gerichtlichen Zuständigkeiten in Zivil- und Handelssachen regelt, für nicht zuständig erklärt. Demnach wäre eine unmittelbare Bedrohung Vorarlbergs durch das AKW Voraussetzung für einen Prozess in Feldkirch, diese sah die Richterin aber nicht als gegeben an.
Einspruch wäre praktisch aussichtslos
Landtagspräsidentin Gabriele Nussbaumer (V) erklärte am Dienstag, man habe ohnehin nicht mit einem Erfolg des Rekurses beim Landesgericht gerechnet. Man werde das weitere Vorgehen besprechen müssen, sie favorisiere aber eine Konzentration auf den zweiten Teil der Vorarlberger Klagsstrategie, ein gerichtliches Vorgehen in der Schweiz.
“Ein Rekurs beim OLG ist praktisch aussichtslos. Ich wäre daher dafür, den Gerichtsweg in Österreich abzuschließen”, sagte sie. Der zweite Strategiestrang des Landes Vorarlberg sieht vor, über den Berner Rechtsanwalt Rainer Weibel einen Entzug der Betriebsbewilligung und damit die Einstellung des AKW-Betriebs zu erreichen. (APA)
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