Im Verkaufsinserat wurde angegeben, das Reitpferd könne von Anfängern geritten werden und verzeihe Reitfehler. Nach Ansicht von Zivilrichterin Franziska Eller ist der Wallach für Anfänger aber nicht geeignet, weil er Kommandos ignoriere, blockiere und Reitfehler eben nicht verzeihe. Deshalb hat die Richterin des Bezirksgerichts Montafon in dem anhängigen Zivilprozess entschieden, dass die beklagte Verkäuferin des Dressurpferdes wegen ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung der klagenden Käuferin den Kaufpreis von 12.500 Euro zurückerstatten muss.
Dafür erhält die beklagte Verkäuferin aus dem Bezirk Bludenz ihr Pferd zurück. Sie muss der klagenden Käuferin aus dem Bezirk Dornbirn 5200 Euro Schadenersatz zahlen, vor allem für die auswärtige Unterbringung des Pferds in einem Reiterhof. Außerdem hat die beklagte Partei für 11.000
Euro an bisherigen Prozesskosten der klagenden Seite aufzukommen.
Das erstinstanzliche Urteil ist nicht rechtskräftig. Beide Streitparteien haben Berufung erhoben. Die von Clemens Achammer anwaltlich vertretene Klägerin verlangt noch mehr Schadenersatz. Die Beklagte fordert die Abweisung der Klage. Denn das von ihr verkaufte Pferd sei brav, mehr habe sie
vor dem Verkauf nicht versprochen.
Befangenheit
Nun wird das Landesgericht Feldkirch ein zweites Mal entscheiden. Das Zivilverfahren befindet sich bereits im zweiten Rechtsgang. Beim ersten Mal hatte das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und neue Verhandlungen am Bezirksgericht in Schruns angeordnet. Denn der zuerst eingesetzte Sachverständige war nach Ansicht des Landesgerichts zu gut mit einem der Anwälte der Streitparteien bekannt und deshalb befangen.
Die Klägerin hatte 2015 den damals siebenjährigen Wallach für ihre Töchter gekauft. Die Mädchen konnten zu diesem Zeitpunkt noch nicht gut reiten. Die beklagte Verkäuferin hatte ihrerseits zuvor das Dressurpferd im Alter von vier Jahren um 15.000 Euro gekauft und „weiterentwickelt“.
Grund ungewiss
Warum die Beklagte dann das Pferd trotzdem zu einem niedrigeren Preis als dem ursprünglichen Kaufpreis veräußert habe, wollte in der Verhandlung Klägervertreter Achammer wissen. „Das kann ich jetzt nicht erklären“, antwortete die beklagte Frau zunächst.
„Sonderbar“ empfand die Richterin den Sachverhalt: „Eine solche Reduktion des Kaufpreises trotz der Investition in das Pferd ist nur damit erklärbar, dass die Beklagte wusste, dass es nicht alle von ihr angegebenen Eigenschaften aufwies. Ihr ist somit jedenfalls ein Verschulden anzulasten.“
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