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Gleitschirmflieger landete in Baum: Laut OGH kein Versicherungsschutz

Gleitschirmpiloten gelten laut OGH bis zum Bodenkontakt als Luftfahrzeugführer.
Gleitschirmpiloten gelten laut OGH bis zum Bodenkontakt als Luftfahrzeugführer. ©dpa
Ein Gleitschirmflieger gilt so lange als Luftfahrzeugführer, bis er sein Sportgerät verlassen und sicheren Boden erreicht hat. Das geht aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) hervor.

Ein Gleitschirmpilot, der im März 2013 wegen Turbulenzen in einem Baum notgelandet war und sich beim Hinunterklettern verletzt hatte, bekommt damit von seiner Versicherung kein Geld zugesprochen.

Vertrag mit Risikoausschluss

Der OGH bestätigte nun Urteile des Landesgerichts Feldkirch und des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht. Der Gleitschirmflieger hatte aus seiner Unfallversicherung die Invaliditätsentschädigung von 24.280,58 EUR eingefordert. In dem Vertrag mit der Versicherung stand jedoch ein Risikoausschluss für Unfälle als Luftfahrzeug- bzw. Luftsportgeräteführer.

Der Pilot war in Turbulenzen geraten und mangels Alternativen unverletzt auf dem Wipfel einer rund 40 Meter hohen Tanne notgelandet, hieß es auf der Internetseite des OGH. Der Mann wagte selbst den Abstieg und musste die letzten fünf bis sechs Meter den Stamm hinunterrutschen, weil der Baum dort keine Äste hatte. Er kam unsanft auf der Erde auf und brach sich das rechte Sprungbein, das rechte Fersenbein und zwei Lendenwirbel.

“Baumkletterer” statt “Luftfahrzeugführer”

Der Mann führte gegenüber seiner Versicherung an, er sei beim Hinunterrutschen am Baumstamm nicht mehr “Luftfahrzeugführer” im Sinn der Versicherungsbedingungen gewesen. Diese Funktion habe mit der verletzungsfreien Notlandung auf dem Baumwipfel, beziehungsweise spätestens mit dem Einpacken des Gleitschirms geendet. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei er “Baumkletterer” gewesen und der Vorfall hätte sich ebenso ereignet, wenn er zuvor die Tanne hinaufgeklettert wäre.

“Luftfahrzeugführer ist man vom Start bis zur folgenden Landung einschließlich des Verlassens des Luftfahrzeugs, weil auch damit – wie der zu beurteilende Unfall anschaulich zeigt – ganz spezifische Gefahren verbunden sein können”, urteilte der OGH dazu. Daher führe nicht schon eine Notlandung, sondern erst das “Erreichen festen Bodens” zur Beendigung der flugtypischen Gefahren und damit zum zeitlichen Ende des Risikoausschlusses.

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