Für die Unterländer Straßenverbindung in die Schweiz gibt es seit den 1970er-Jahren nur Pläne mit verschiedenen Trassen-Varianten. Gebaut worden ist die Straße durchs Ried aber immer noch nicht. Es bleibt weiterhin offen, ob die S 18 jemals gebaut wird. Dennoch hat der Bauwerberin nun auch das Landesverwaltungsgericht keine Ausnahmebewilligung für den Hausbau erteilt. Das Gericht in Bregenz hat den abschlägigen Bescheid der Landesregierung bestätigt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien wurde wegen der klaren Rechtslage für unzulässig erklärt. Gegen den negativen Bescheid der Landesregierung hatte die anwaltlich von der Kanzlei Vetter und Fritsch vertretene Frau Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben.
Für das Gericht steht fest, dass die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung für das Einfamilienhaus „den geplanten Straßenbau der S-18-Bodensee-Schnellstraße im gegenständlichen Bereich erheblich erschweren sowie wesentlich verteuern würde“. Das Bundesstraßengesetz sieht Bau-Ausnahmebewilligungen nur für den Fall vor, dass dadurch Straßenprojekte nicht erheblich erschwert oder wesentlich verteuert würden. Es ist nach Ansicht des Gerichts nach wie vor durchaus möglich, dass die S 18 auf jener Trasse gebaut wird, auf der sich das Grundstück der Beschwerdeführerin befindet.
Entschädigung
Eine von der Bauwerberin behauptete unverhältnismäßige Härte durch das Bauverbot erblickt das Landesverwaltungsgericht nicht. Schließlich erhalte sie eine Entschädigung, sollte die Straße tatsächlich über ihr Grundstück führen.
Ihre Anwälte wiesen auch vergeblich darauf hin, dass der Bescheid über die Trassenführung unwirksam sei, weil zehn Jahre danach mit dem Bau der Straße noch immer nicht begonnen worden sei. Die Verordnung des Ministeriums über die S-18-Trasse sei ja bereits 1997 erlassen worden.
Ein solches automatisches Außerkrafttreten nach zehn Jahren gelte seit 2006 nach dem Bundesstraßengesetz aber nur für Bescheide, hielt dem das Gericht formaljuristisch entgegen. Hier liege aber kein Bescheid, sondern nach der alten Rechtslage eine Verordnung aus dem Jahr 1997 vor. Die Verordnung sei nach wie vor gültig.
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