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Geraucht: BH-Strafe für verweigerten Alkoholtest

Die Polizei hatte im Sommer vergangenen Jahres nach einem Fest den 17-Jährigen verdächtigt, alkoholisiert Rad zu fahren.
Die Polizei hatte im Sommer vergangenen Jahres nach einem Fest den 17-Jährigen verdächtigt, alkoholisiert Rad zu fahren. ©Symbolbild/Bilderbox
Weil der 17-jährige Radfahrer unmittelbar vor dem Alkoholtest geraucht hat, muss er eine BH-Strafe von 990 Euro bezahlen. Denn sein Verhalten wurde als Verweigerung des Atem­alkoholtests gewertet.

Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat jetzt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestätigt. Die Revision des Radfahrers gegen das Erkenntnis des Vorarlberger Landesverwaltungsgerichts wurde zurückgewiesen.

Die Polizei hatte im Sommer vergangenen Jahres nach einem Fest den 17-Jährigen verdächtigt, alkoholisiert Rad zu fahren. Die Beamten forderten den jungen Biker in Lustenau zum Alkoholtest auf. Sie machten ihn nach eigenen Angaben darauf aufmerksam, dass er bis zur Untersuchung des Alkoholgehalts seines Atems keine Zigarette mehr rauchen dürfe.

Trotz der ausdrücklichen Belehrung durch die Polizei habe der Radfahrer noch einen Zug von seiner Zigarette genommen, heißt es im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes. Damit habe der junge Vorarl­berger ein Verhalten gesetzt, dass zur Verfälschung des Mess­ergebnisses führen könne. Er habe so das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert. Das sei nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung als Verweigerung des Alkoholtests zu werten.

Vergleichbare Entscheidung

Das Höchstgericht für Verwaltungssachen orientierte sich dabei an seiner vergleichbaren Entscheidung aus dem Jahr 2012: „Der Betroffene hat die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen. Wenn derartigen zumutbaren Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, bedeutet dies eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich dem besagten Test zu unterziehen.“ Das in der zitierten Rechtsprechung pönalisierte Verhalten habe der Revisionswerber gesetzt, indem er trotz ausdrücklicher Belehrung, dass er bis zur Ablegung des Atem­alkoholtests keine Zigarette mehr rauchen dürfe, noch einen Zug von der Zigarette genommen hat, fasst der Verwaltungsgerichtshof zusammen. „Weshalb das Verwaltungsgericht diesen Umstand zurecht als Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, gewertet hat.“

Bei der Strafbemessung habe die BH Dornbirn wenigs­tens das jugendliche Alter seines Mandanten mildernd berücksichtigt, teilte gestern der Dornbirner Anwalt Bernhard Schwendinger auf Anfrage mit. Deshalb sei die Geldstrafe ausnahmsweise unter der üblichen Höhe geblieben.

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