VN-Telefonsprechstunde mit Eva-Maria Düringer am Freitag, 23. März 2018, von 13 bis 14 Uhr (05572/94 94 00) und VN/VOL.AT-Videochat von 14 bis 14.30 Uhr. Unter redaktion@vol.at können Sie vorab ihre Fragen zum Thema deponieren, die nach Möglichkeit im Live-Interview gestellt werden.
Die Arbeitnehmerveranlagung ist keine Einbahnstraße. Das Finanzamt kann eine solche ebenfalls einfordern, etwa bei Krankengeldbezug aufgrund einer längeren Krankheit oder Zahlungen durch den Insolvenzentgeldfonds. „Dann ist eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen“, betont die AK-Steuerrechtsexpertin Eva-Maria Düringer.
Familienbeihilfe
Das gilt auch, wenn in der laufenden Lohnabrechnung noch Fakten mitberücksichtigt wurden, die nicht mehr entsprechen, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag. „Es kommt oft vor, dass man übersieht, dass die Familienbeihilfe im Juni endet, weil die Kinder mit der Ausbildung fertig sind, der Alleinverdienerabsetzbetrag im Lohnzettel beim Arbeitgeber aber noch hinterlegt ist“, nennt Düringer als Beispiel. Im folgenden Jahr kommt dann die Aufforderung des Finanzamts, eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Die Erklärung: Der Alleinverdiener steht nur dann zu, wenn für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen wird und der Partner weniger als 6000 Euro verdient hat.
Die AK Vorarlberg empfiehlt in solchen Fällen, den Alleinverdienerabsetzbetrag erst in der nächsten Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen. „Dann hat man alle Zahlen vor sich, und es ist erfreulicher, Geld zurückzubekommen als zurückzubezahlen“, meint Eva-Maria Düringer. Ironie: Sollte etwa die Matura erst im September bestanden werden, bekommt man für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe und kann somit den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag sowie den Kinderfreibetrag geltend machen (mehr zum Thema Kinder am Donnerstag).
Nicht immer korrekt
Neu ist die automatische Arbeitnehmerveranlagung. „Es ist zu befürworten, dass eine Gutschrift automatisch ausbezahlt wird, aber wir wissen, dass diese Gutschrift nicht immer korrekt ist“, berichtet Düringer. So ist es möglich, allein durch den Ansatz des Pendlerpauschales die Negativsteuer zu erhöhen. Stichwort Pendlerrechner: Da der Pendlerrechner auf die öffentlichen Verkehrsmittel zurückgreift, ist es ratsam, während des Jahres immer wieder eine Abfrage zu machen, ob die Öffis zumutbar oder unzumutbar sind.
Der Ausdruck des Pendlerrechners ist für das Finanzamt nämlich bindend, weil ein amtliches Dokument. Anhand dieses Dokuments kann bei Nachfragen die Richtigkeit des Pendlerpauschales belegt werden. Viele Anrufe erreichen die AK-Steuerabteilung auch im Zusammenhang mit Buchungsmitteilungen. Dass eine Gutschrift ausgewiesen, gleichzeitig aber ein Erlagschein mitgeschickt wird, sorgt für Fragen. Düringer: “Beim Lesen des Textes wird schon deutlich, ob es sich um eine Gutschrift oder eine Nachforderung handelt.”
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