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Feuerwehrmann fuhr zu schnell

Für die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung muss der Beschuldigte der Bezirkshauptmannschaft (BH) Feldkirch eine Verwaltungsstrafe von 300 Euro bezahlen.
Für die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung muss der Beschuldigte der Bezirkshauptmannschaft (BH) Feldkirch eine Verwaltungsstrafe von 300 Euro bezahlen. ©APA/Gindl/Symbolbild
Verwaltungsgerichtshof bestätigte Strafe für alarmierten Feuerwehrmann, der mit seinem Auto zum Feuerwehrhaus raste.

Gelten Tempolimits auch für alarmierte Feuerwehrmänner, die mit ihren privaten Autos zum Feuerwehrhaus fahren? Ja, grundsätzlich schon, meinen die zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte.

Ein für einen Einsatz bei einem brennenden Haus alarmierter Feuerwehrmann aus dem Bezirk Feldkirch wurde von der Polizei im Ortsgebiet mit Tempo 99 statt 50 auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus erwischt.

Für die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung muss der Beschuldigte der Bezirkshauptmannschaft (BH) Feldkirch eine Verwaltungsstrafe von 300 Euro bezahlen. Das hat jetzt in dem Verwaltungsstrafverfahren in dritter und letzter Instanz der Verwaltungsgerichtshof festgelegt.

Denn das Höchstgericht in Wien hat die Revision des Beschuldigten gegen die Entscheidung des Vorarlberger Landesverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Zuvor hatte in zweiter Instanz das Landesverwaltungsgericht in Bregenz die Geldstrafe um 100 Euro auf 300 Euro verringert. In erster Instanz hatte die BH Feldkirch noch eine Strafe von 400 Euro verhängt. Der Strafrahmen für eine Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 40 km/h im Ortsgebiet betrug 150 bis 2180 Euro.

Notsituation

Der beschuldigte Feuerwehrmann hat damit vergeblich das Absehen von einer Bestrafung gefordert. Sein Anwalt war der Meinung, es liege eine strafbefreiende Notsituation vor. Das Mitglied der freiwilligen Feuerwehr habe bei dem Löscheinsatz keine Zeit verlieren dürfen. Zudem zähle der Mandant als Gruppenkommandant zu den wichtigsten Feuerwehrleuten. Deshalb habe der Autofahrer ausnahmsweise straffrei zu schnell fahren dürfen.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht lag allerdings kein rechtfertigender oder entschuldigender Notstand vor. Zumal noch andere Feuerwehrmänner und Gruppenkommandanten in den Einsatz gerufen worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof billigte die rechtliche Einschätzung des Landesverwaltungsgerichts. Die Wiener Höchstrichter wiesen das Rechtsmittel des Beschuldigten schon mit dem Argument zurück, dass es sich um einen Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung handle.

Für das Landesverwaltungsgericht in Bregenz kam das Verhalten des mit seinem Privatauto zu schnell fahrenden Feuerwehrmanns einem rechtfertigenden und damit strafbefreienden Notstand nahe. Mildernd wertete der Richter bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit des Beschuldigten und den Umstand, dass er „die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat“.

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