Feuerwehrmann durfte nicht straflos rasen

Durfte der zum Löscheinsatz gerufene Feuerwehrmann mit seinem privaten Pkw auf dem Weg zum Feuerwehrhaus straflos rasen? Nein, meint in zweiter Instanz auch das Vorarlberger Landesverwaltungsgericht (LVwG).
Im Vorfeld hatten auch die Verantwortlichen der Feldkircher Bezirkshauptmannschaft (BH) gegen den Feuerwehrler entschieden.
Die Richter in Bregenz setzten aber mit 300 Euro eine milde Geldstrafe für das Überschreiten des Tempolimits im Ortsgebiet um gleich 49 km/h fest. In erster Instanz hatte die BH die Strafe für das Rasen noch mit 400 Euro ausgemessen. 150 bis 2180 Euro beträgt nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) der Strafrahmen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten wurde.
Juristische Leitlinie
Zur Begründung seiner Entscheidung hat Vorarlbergs Verwaltungsgericht als allgemeine juristische Leitlinie für ähnliche Fälle einen sogenannten Rechtssatz formuliert: „Der Beschwerdeführer hat nach einem Feueralarm auf dem Weg zum Feuerwehrhaus mit seinem Privat-Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 49 km/h überschritten. Da bei einem Einsatzfall wie dem vorliegenden auf Grund der umfassenden Alarmierung zahlreiche Einsatzkräfte zur Verfügung stehen und es bei der Feuerwehr außer dem Beschwerdeführer auch mehrere Gruppenkommandanten sowie Gruppenkommandanten-Stellvertreter gibt, liegt kein rechtfertigender Notstand vor.“
Gerechtfertigt und damit straffrei wäre die Schnellfahrt für den Feuerwehreinsatz also nach Ansicht des Gerichts wohl nur dann gewesen, wenn es sich bei dem Feuerwehrmann um den einzigen oder einen von nur wenigen Einsatzkräften für das Löschen der Flammen in einem brennenden Haus gehandelt hätte.
Allerdings räumt das Landesverwaltungsgericht ein, dass „bei einer Gesamtwürdigung der maßgebenden Umstände der Beschuldigte die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Rechtfertigungsgrund nahe kommen“.
Als weiteren Milderungsgrund für die Strafbemessung führte Richter Reinhold Köpfle an, „dass der Beschuldigte die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat“. Nämlich „aus Gründen, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahe legen“. Des Weiteren liege eine „verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten“ vor.
Am 2. Juni 2015 war der Feuerwehrmann aus dem Bezirk Feldkirch um 21.18 Uhr auf der Landesstraße 190 bei einem Tempolimit von 50 km/h in seinem privaten Auto mit einer Geschwindigkeit von 99 Stundenkilometern zum Feuerwehrhaus gefahren. Das ergab eine Radarmessung der Polizei.
F3-Einsatz auf Pager
Drei Minuten zuvor war der Florianijünger auf seinem Pager alarmiert worden. Sein Rufempfänger zeigte um 21.15 Uhr einen sogenannten F3-Einsatz an. Das bedeute in der Regel den Vollbrand eines Hauses, erklärte der beschuldigte Gruppenkommandant einer Ortsfeuerwehr.
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat sei durch den vorliegenden Notstand entschuldigt, argumentierte erfolglos sein Anwalt. Ohne den verlässlichen und prompten Einsatz des Beschwerdeführers wäre es nicht im gleichen Maße möglich gewesen, den Brand in den Griff zu bekommen und die Betroffenen vor größerem Schaden zu bewahren. Es liege ein besonderer Schuldausschließungsgrund vor.
(Quelle: NEUE/Seff Dünser)
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