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Facebook-Verbot für ORF - BKS weist ORF-Beschwerde ab

Die Facebook-Ambitionen des ORF sind vorerst gestoppt.
Die Facebook-Ambitionen des ORF sind vorerst gestoppt. ©AP
Nach der Medienbehörde KommAustria ist nun auch der Bundeskommunikationssenat (BKS) zum Schluss gekommen, dass die Facebook-Aktivitäten des ORF nicht mit dem ORF-Gesetz im Einklang sind.

Die KommAustria hatte im November 39 entsprechende Facebook-Angebote des öffentlich-rechtlichen Senders beanstandet, der ORF beim BKS dagegen Beschwerde eingelegt. Dieser lehnte die ORF-Berufung nun als unbegründet ab, der entsprechende Bescheid wurde am Mittwoch im Internet veröffentlicht. Dem ORF bleibt nun nur noch der Gang zum Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof bzw. die Hoffnung auf eine Änderung des ORF-Gesetzes, für die ORF-Chef Alexander Wrabetz zuletzt Lobbying bei Politik und privaten Medienunternehmen betrieben hatte.

Aktivitäten des ORF in Frage gestellt

Geht es nach KommAustria und BKS, könnte der ORF jedenfalls bald gezwungen sein, seine Facebook-Auftritte einzustellen. Laut ORF-Gesetz ist dem öffentlich-rechtlichen Sender die Bereitstellung von Online-Angeboten in Form der Kooperation mit sozialen Netzwerken untersagt. Ob darunter auch die Facebook-Aktivitäten des Senders fallen, darüber gehen die rechtlichen Meinungen freilich auseinander. Der Bundeskommunikationssenat stellte in seinem Bescheid jedenfalls fest, “dass die gesetzlichen Regelungen dazu dienen, die Aktivitäten des ORF in und mit sozialen Netzwerken zum Schutz der privaten Medienlandschaft einschließlich der Printmedien und deren Online-Auftritte zu beschränken und folglich nur Bezugnahmen auf soziale Netzwerke zuzulassen, die zur Vermittlung eines Nachrichtenwerts für die Überblicksberichterstattung des ORF von Relevanz sind”. Aktivitäten des ORF sollten demnach im eigenen Angebot, nicht aber in sozialen Netzwerken stattfinden.

Wrabetz will Klagsweg beschreiten

Die vom ORF präferierte Auslegung des ORF-Gesetzes, nach der die beanstandeten Facebook-Aktivitäten möglich wären, laufe laut BKS den Intentionen des Gesetzgebers zuwider. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen des Facebook-Verbots für den ORF hat man beim BKS offenbar nicht. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) habe jüngst in Anbetracht des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums bei der Regelung wettbewerbsintensiver Gebiete etwa auch gesetzliche Einschränkungen des Online-Auftritts des ORF als verhältnismäßig beurteilt. Ebenso habe der VfGH die “Ermöglichung von Pluralismus sowohl bei den Rundfunkmedien als auch bei den Printmedien grundsätzlich als legitimes Ziel erachtet”, das etwa Beschränkungen des dominierenden Marktteilnehmers ORF zugunsten von Mitbewerbern im Lichte der in der Menschenrechtskonvention verankerten Presse- und Meinungsfreiheit rechtfertige, heißt es im BKS-Bescheid.

ORF-Generaldirektor Wrabetz hatte bereits nach dem KommAustria-Entscheid klargestellt, dass der ORF die Causa notfalls bis vor den Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof bringen werde. Sollte es nicht möglich sein, das geltende Gesetz “in einer vernünftigen Weise zu interpretieren, dann müssten die entsprechenden Gesetzespassagen geändert werden”, so Wrabetz. Der ORF brauche die Möglichkeit, seine Kunden auch über soziale Netzwerke erreichen zu können. Es gehe um die Teilhabe an der TV-Zukunft. Für eine Gesetzesänderung sprachen sich bereits verschiedene Parteien, ORF-Redakteursrat und ORF-Publikumsrat aus. Private Verlagshäuser und Privatsender traten hingegen massiv gegen ORF-Erleichterungen in Sachen soziale Netzwerke auf.

(APA)

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