Erst nach der Fahrerflucht will sie getrunken haben

Die Pkw-Lenkerin muss für das Autofahren mit 1,8 Promille eine BH-Strafe von 2000 Euro bezahlen und für ihre Fahrerflucht 200 Euro.
Das hat jetzt in dritter Instanz der Verwaltungsgerichtshof entschieden. Das Höchstgericht in Wien hat die Revision der Autofahrerin gegen die Erkenntnis des Vorarlberger Landesverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, sondern nur eine zulässige Beurteilung eines Einzelfalls. Das Verwaltungsgericht in Bregenz hatte zuvor als zweite Instanz Straferkenntnisse der BH Bregenz bestätigt.
Nicht zu beanstanden war für den Verwaltungsgerichtshof der vom Landesverwaltungsgericht festgestellte und beurteilte Sachverhalt.
Tathergang
Demnach sei das Auto der mit 1,8 Promille alkoholisierten Vorarlbergerin zuerst gegen die rechte und dann gegen die linke Leitschiene geprallt. Nach dem Sachschadenunfall habe sie noch vor dem Eintreffen der Polizei die Unfallstelle verlassen und sei nach Hause gegangen. Dort habe die Pkw-Lenkerin zu einer Polizistin gesagt, sie habe vor der Autofahrt bei einer Abendveranstaltung „ein paar Schlucke eines großen Bieres“ getrunken und nach dem Unfall einen Schluck Schnaps. Ungefähr ein Stamperl. Später hatte die Frau aber behauptet, sie habe nach dem Unfall als Nachtrunk daheim einen Viertelliter Schnaps getrunken.
Die Autofahrerin verwies als Revisionswerberin vor dem Verwaltungsgerichtshof vergeblich auf die Entscheidung des Vorarlberger Verwaltungsgerichtes im Führerschein-Verfahren.
Dabei sei festgestellt worden, dass sie tatsächlich erst nach dem Verkehrsunfall viel Alkohol getrunken habe. Abgesehen von einem großen Bier und einigen Schlucken aus einem anderen Glas Bier vor dem Unfall. Ihr sei im Führerschein-Verfahren keine Verwaltungsübertretung vorzuwerfen gewesen.
Entscheidung nicht bindend
Eine in einem anderen Verfahren desselben Verwaltungsgerichtes getroffene Entscheidung sei nicht bindend, merkte dazu der Verwaltungsgerichtshof an. Außerdem es sei, entgegen den Behauptungen in der Revision, „nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung den Denkgesetzen widersprechende Annahmen getroffen hätte“.
(Quelle: NEUE/Seff Dünser)
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