Die Organisationen wie z.B. die Religionsgemeinschaften oder die Spendenorganisationen müssen dazu die bezahlten Beträge bis zum 28. Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung übermitteln. Erstmalig wird dies für das Veranlagungsjahr 2017 bis zum 28. Februar 2018 der Fall sein.
Antragslose Arbeitnehmerveranlagung
Die Finanzverwaltung übernimmt die übermittelten Sonderausgabendaten automatisiert in den Einkommensteuerbescheid. Lösen die übermittelten Beträge eine Steuergutschrift aus, kann sich auch eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung ergeben. Eine Angabe auf den entsprechenden Steuerformularen oder in FinanzOnline ist nicht mehr notwendig. Die bereits übermittelten Daten können jederzeit online eingesehen werden.
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