CETA - Bundespräsident kann Unterschrift verweigern

Laut einem Gutachten des Parlaments müsste dafür allerdings ein “hinreichender Grund” vorliegen. Der Nationalrat wiederum kann das Abstimmungsverhalten des österreichischen Mitglieds im EU-Rat mit einer bindenden Stellungnahme bestimmen.CETA ist als “gemischtes Abkommen” der Union und ihrer Mitgliedstaaten abzuschließen, weil sowohl EU-Kompetenzen als auch nationale Kompetenzen betroffen sind. Daher ist CETA als völkerrechtlicher Vertrag auch von allen Mitgliedstaaten nach deren innerstaatlichen Regelungen zu ratifizieren. Der Nationalrat in Österreich muss also den Abschluss des Abkommens genehmigen. Das untermauert ein Gutachten des Rechts-, Legislativ- und Wissenschaftlichen Dienstes der Parlamentsdirektion vom Juni, das Nationalratspräsidentin Doris Bures (SPÖ) auf Ersuchen des EU-Unterausschusses in Auftrag gegeben hat.
Weitreichende Rechte für Parlament
Dem österreichischen Parlament kommen auch in Bezug auf die CETA-Beschlüsse im Rat der EU – also in Bezug auf die Unterzeichnung, die vorläufige Anwendung und den Abschluss des Abkommens – weitreichende Mitwirkungsrechte zu. Auf innerstaatlicher Ebene ist das Abkommen als Staatsvertrag zu ratifizieren. Nach dessen Unterzeichnung hat die Genehmigung des gesamten Abkommens durch den Nationalrat zu erfolgen, da es sich bei CETA um einen gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Staatsvertrag handelt.

Auch der Bundesrat hat diese Einspruchsmöglichkeit. Falls der Staatsvertrag Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereichs der Länder regelt, so kommt ihm ein Zustimmungsrecht hinsichtlich des Abschlusses zu. Beide Kammern – Nationalrat und Bundesrat – können zu diesem Zeitpunkt jedoch den Text des Abkommens nicht mehr abändern. Sie können nur die Zustimmung zum gesamten Vertrag verweigern. Weiters ist für eine Ratifikation die Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Minister erforderlich.
Bundespräsident muss nicht zustimmen
Die Verpflichtungserklärung wird in der Regel dadurch abgegeben, dass der Bundespräsident die Ratifikation persönlich unterzeichnet. Da es sich nicht um einen Staatsvertrag handelt, ist er nicht als bloßer Bote, sondern in Ausübung ihm übertragener außenpolitischer Kompetenzen tätig, lautet die Rechtsmeinung. Eine Verpflichtung zur Ratifizierung gibt es daher nicht, sofern es einen “hinreichenden Grund” zur Verweigerung gibt – auch nicht, wenn das Parlament bereits zugestimmt hat. Die Grenze bildet dabei allerdings das “Willkürverbot”, heißt es im Rechtsgutachten.
(APA)
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