Sie sprachen jetzt gegen den Inserenten eine Ermahnung aus. Denn er habe gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Das Landesverwaltungsgericht in Bregenz, das seit Jahresbeginn den Unabhängigen Verwaltungssenat abgelöst hat, wertet das Inserat als „Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts“. Mit der Formulierung „Inländer“ würden neben Ausländern auch Frauen ausgeschlossen. Denn damit seien „nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur männliche Personen angesprochen“. Diesen Standpunkt vertritt mit Richter Wilfried Schneider ein Mann.
Seiner Meinung nach wurde in dem Inserat eine verbotene „männliche Schreibweise“ verwendet. Das Gericht hielt nicht fest, wie das Inserat formuliert werden hätte müssen, um beiden Geschlechtern sowie In- und Ausländern gerecht zu werden.
Der Richter gab einer Beschwerde der „Gleichbehandlungsanwaltschaft Österreich“ Folge. Der Anwältin für die Gleichbehandlung hatte im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 23. April 2014 bei der Tatumschreibung die Feststellung der Diskriminierung von Frauen gefehlt. Die Zuständigen der Bezirkshauptmannschaft hatten in dem Inserat, mit dem am 14. Jänner 2014 auf einer Internetseite eine Wohnung öffentlich angeboten wurde, nur eine Diskriminierung von Ausländern erblickt.
Revision unzulässig
Die Verantwortlichen des LVwG in Bregenz erklärten eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in Wien für unzulässig, weil zur vorliegenden Thematik höchstgerichtliche Rechtsprechung bereits vorliege.
In seinem Erkenntnis zitierte das Landesverwaltungsgericht das Gleichbehandlungsgesetz. Demnach „darf niemand aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, oder der ethnischen Zugehörigkeit unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden“.
Wer Wohnraum in diskriminierender Weise inseriere, sei „beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen“.
(Quelle: NEUE/Seff Dünser)
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