Am 10. Februar 2012 wurde der Angeklagte, der jahrelang das Kopieren von Strafakten privat verrechnet hatte, am Landesgericht Innsbruck wegen Amtsmissbrauchs und Geschenkannahme durch Beamte zu drei Jahren Gefängnis verurteilt.
Nun hat der Oberste Gerichtshof (OGH) dazu eine erste Entscheidung getroffen – aber noch nicht in der Sache selbst. Das Höchstgericht in Wien hat seinen eigenen Präsidenten für das Rechtsmittelverfahren für ausgeschlossen erklärt.
OGH-Präsident Eckart Ratz ist Vorsitzender des von ihm eingerichteten Senats 17, der in letzter Instanz angeklagte Amtsdelikte beurteilt. Über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des angeklagten Feldkircher Gerichtsbeamten und der Staatsanwaltschaft darf er aber wegen Befangenheit nicht mitentscheiden.
Kameradschaftlich
Denn Ratz sei am Landesgericht Feldkirch als Richter bis 31. Dezember 1993 Leiter einer Gerichtsabteilung gewesen, deren Geschäftsabteilung der Angeklagte geführt habe, heißt es im OGH-Beschluss. Ratz habe in seiner Anzeige zur eigenen Ausgeschlossenheit vom 7. November 2012 zudem darauf verwiesen, dass er mit dem Angeklagten per Du sei. Er habe mit ihm “eine zwar nicht freundschaftliche, so doch gut kameradschaftliche Beziehung unterhalten und gemeinsam mit ihm Sport betrieben”.
Der OGH-Präsident habe zwar bekanntgegeben, “sich durchaus in der Lage zu sehen, eine unbeeinflusste Entscheidung zu treffen”, wird im OGH-Spruch festgehalten. “Persönliche Kontakte, die über ein bloßes dienstliches Begegnungsverhältnis hinausgehen”, seien aber laut Strafprozessordnung dazu geeignet, “bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken”.
Selbstschutz
Der Angeklagte hat laut erstinstanzlichem Urteil gegen die Dienstanweisung von 1995 bis 2009 für das verbotene private Kopieren von Strafakten für Anwälte und Versicherungen rund 400.000 Euro kassiert. Weder gegen seine Kunden noch gegen die Mitwisser im Gericht wurden Strafverfahren eingeleitet. Die meisten betroffenen Anwälte, Feldkircher Richter und Gerichtsbediensteten halten wohl auch zum Selbstschutz die Innsbrucker Strafe für den unbescholtenen Feldkircher (51) für zu hoch.
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