Tausende Versicherte in ganz Österreich erhalten seit einigen Wochen besonders unerfreuliche Post und sind geschockt: die Schreiben der Versicherungen informieren ihre Kunden darüber, dass sie einen satten Verlust einfahren. Und das trotz einer vereinbarten Kapitalerhaltungsgarantie. Es werden aber nicht nur die vertraglich vereinbarten Renditen nicht gehalten, die Kunden erhalten sogar weniger, als sie einbezahlt haben. Aus den Versicherten werden so Geschädigte, berichtet die Erste Allgemeine Schadenshilfe AG in Liechtenstein.
“Ganz besonders unangenehm und eng ist die Situation bei jenen Kunden, für welche die fondsgebundene Lebensversicherung als Tilgungsträger zur Rückzahlung einer endfälligen Finanzierung – beispielsweise eine Wohnung – dient”, erklärt Manfred Rädler, Vorstand der EAS – Erste Allgemeine Schadenshilfe AG.
“Absolute Geldvernichtungsmaschinen”
Die Kritik des Feldkircher Anwalts Hans-Jörg Vogl in Bezug auf fondsgebundene Lebensversicherungen hat es ebenso sich. Er bereitet nun eine Massenklage vor. Vogl präzisiert: “Die Versicherungen haben dreimal versagt. Denn die Kunden erhalten weder ihr eingezahltes Kapital, noch die vereinbarte Rendite und zuletzt schmilzt sogar die Höchststandgarantie des Fonds, da die laufenden Kosten höher sind als die Erträge. Die Versicherten wurden falsch beraten und diese Produkte sind absolute Geldvernichtungsmaschinen”, so Vogl.
Die EAS hat bereits zwei Sachverständigengutachten bei anerkannten Experten in Auftrag gegeben, welche die Ansprüche der Geschädigten gegenüber den Versicherungen rechtlich untermauern. Auf der Plattform www.geldkämpfer.com bietet die EAS den Geschädigten kostenlose Rechtsberatung an und setzt sich für deren Ansprüche gegenüber den Versicherungen ein.
“Wir raten den Geschädigten, dass sie sich unmittelbar mit uns in Verbindung setzen, damit sie ihre Ansprüche richtig geltend machen können. Wir beraten die Geschädigten kostenlos und vertreten diese auch vor Gericht, um für ihre Ansprüche zu kämpfen”, erläutert Rädler. “Jetzt ist der richtige Zeitpunkt zum Rücktritt von den Verträgen”, bekräftigt auch Vogl.
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