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Zwölf Monate Gefängnis: Hehlerei statt Einbrüche

Das Urteil des Landesgerichts Feldkirch ist nicht rechtskräftig
Das Urteil des Landesgerichts Feldkirch ist nicht rechtskräftig ©VOL.AT/Hofmeister
Feldkirch - Ein Vorbestrafter Litauer wurde wegen Einbrüchen angeklagt, aber nur wegen Hehlerei verurteilt.

Die Haftstrafe fiel milder aus, weil der Angeklagte nicht als Einbrecher, sondern als Hehler verurteilt wurde. Zwölf Monate Gefängnis wurden über den mit drei einschlägigen Vorstrafen belasteten Litauer verhängt. Der Schuldspruch erfolgte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Haft. Das Urteil des Landesgerichts Feldkirch, das der 22-Jährige annahm, ist nicht rechtskräftig.

Beute gefunden

Angeklagt war der von Manuel Dietrich verteidigte Untersuchungshäftling wegen Einbruchsdiebstählen in Bregenz und Kennelbach im März 2014. Es gab für seine Beteiligung daran Hinweise, aber keine Nachweise. Bei einer Hausdurchsuchung des Beschuldigten in Litauen wurde Beute aus den Vorarl­berger Einbrüchen gefunden – Bekleidung, iPod, Fernglas, Luftdruckpistole, Motorradhelm, Motorradbrille, Spielkonsolenspiele. Sichergestellt wurde im Baltikum auch der Schlüssel eines Schlosses, das in Vorarlberg den Diebstahl von Fahrrädern nicht verhindern hatte können.

Der Strafrichter ging davon aus, dass der Angeklagte die Gegenstände im Wissen um deren Herkunft aus Einbrüchen gekauft hatte. Und dass der Arbeitslose sich mit dem Erwerb der Beute eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen wollte. Deshalb nahm das Gericht Gewerbsmäßigkeit an, was die Strafdrohung erhöhte.

Eine Beteiligung an den angeklagten Einbrüchen war dem 22-Jährigen nicht nachzuweisen. Denn es gab keine auf ihn hindeutenden Tatortspuren und keine ihn belastenden Zeugenaussagen.

Der Litauer bestritt sogar die Hehlerei und beantragte einen Freispruch. Er behauptete, er habe nicht gewusst, dass die gekauften Gegenstände aus Einbrüchen stammen. Er habe die Waren billig von Unbekannten auf der Straße in Dornbirn und in einem Gebrauchtwarengeschäft in Lustenau gekauft. Der Richter war allerdings der Meinung, „die Verantwortung des Angeklagten ist hanebüchen“.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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