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Zwei Raser-Strafen auf einem Straßenabschnitt

Der Autofahrer meinte, er hätte nur für eine Geschwindigkeitsübertretung und überhaupt nur einmal bestraft werden dürfen.
Der Autofahrer meinte, er hätte nur für eine Geschwindigkeitsübertretung und überhaupt nur einmal bestraft werden dürfen. ©Symbolbild/Bilderbox
Verwaltungsgerichtshof bestätigte zwei BH-Geldstrafen fürs Rasen auf der Lustenauer Straße in Tempo-100- und Tempo-70-Zone.

Bei einer einzigen Fahrt auf der Landesstraße 204 zwischen Dornbirn und Lus­tenau hat der Autofahrer gleich drei Mal gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Davon betrafen zwei Übertretungen überhöhte Geschwindigkeit. Dafür hat die Bezirks­hauptmannschaft Dornbirn drei Geldstrafen verhängt.

Dagegen hat sich der belangte Pkw-Lenker jeweils ohne Erfolg zunächst vor dem Landesverwaltungsgericht in Bregenz und dann in dritter und letzter Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof in Wien gewehrt. Der Autofahrer meinte, er hätte nur für eine Geschwindigkeitsübertretung und überhaupt nur einmal bestraft werden dürfen. Die Verwaltungsgerichte erblickten jedoch keinen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot und bestätigten die Rechtmäßigkeit der drei Verwaltungsstrafen.

Zunächst hatte der Autolenker auf der Lustenauer Straße zwischen den Kilometern 3,1 und 4,9 das Tempolimit von 100 km/h gleich um 44 Stundenkilometer überschritten. Für das Rasen mit Tempo 144 beträgt die BH-Geldstrafe 232 Euro.

Insgesamt 702 Euro

Im Straßenabschnitt zwischen Kilometer 5,1 und 5,3 mit der auf 70 verringerten zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde das Tempo des Rasers mit 126 km/h gemessen. Für die Überschreitung um 56 Stundenkilometer beläuft sich die Strafe auf 410 Euro. Im Tempo-70-Abschnitt hat der Mann mit seinem Fahrzeug zudem die Sperrfläche befahren. Das kostet zusätzliche 60 Euro. Insgesamt hat der Autofahrer aus dem Bezirk Dornbirn damit für die drei Verwaltungsstrafen 702 Euro zu bezahlen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Revision gegen das Erkenntnis des Vorarlberger Landesverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Weil nach Ansicht des Höchstgerichts keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.

Der Revisionswerber hatte auch eine nicht ausreichende Umschreibung der ihm zur Last gelegten Übertretungen geltend gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof konnte jedoch nicht erkennen, dass das Landesverwaltungsgericht dazu von der Rechtsprechung des Höchstgerichts abgewichen wäre. „Zumal die mit Datum und Uhrzeit genau und unmissverständlich angegebene Tatzeit ebenso wie der durch die Bezugnahme auf die Kilometrierung einer konkret bezeichneten Straße angegebene Tatort jedenfalls ausreichend waren.“ Nämlich ausreichend dafür, „um den Revisionswerber in die Lage zu versetzen, seine Verteidigungsrechte zu wahren und ihn nicht der Gefahr der Doppelbestrafung auszusetzen“.

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