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Zwei Kollisionen in „Unglückskurve“

©Ohne Befahren des Banketts ist an ein aneinander Vorbeikommen kaum möglich.
In unübersichtlichen Kurven ist Fahren auf halbe Sicht zu empfehlen.

Dornbirn/Lustenau. Wer öfters in der Zellgasse in Lustenau unterwegs ist, weiß, dass diese eng ist, sehr eng. So kann es auch öfters vorkommen, dass so mancher Autofahrer auf der 3,8 Meter breiten Straße mittig unterwegs ist. Und wenn dann auch noch eine Hecke in der Kurve die Sicht versperrt, kann es passieren, dass es kracht.

Eine junge Frau fuhr mit ihrem VW Golf Cabrio Richtung Lustenau, während ein Pole mit seinem Pritschenwagen in die entgegengesetzte Richtung unterwegs war. Ein Zeuge bestätigte, dass der Lieferwagen auch schon durch den Wald ziemlich in der Mitte der Straße fuhr und bei Gegenverkehr immer auf das Bankett oder die Sperrflächen nach rechts ausweichen musste. Auch in die schwer einsehbare Linkskurve fuhr der Fahrer des Kleintransporters sehr „mittig“ ein, also mit einem Seitenabstand von etwa 85 Zentimeter. „Deshalb war ein Passieren beider Fahrzeuge im gegenständlichen Kurvenbereich, der hier 5,2 Meter beträgt, in flüssiger Fahrt nicht möglich, zumal sich der Raumbedarf wegen der Kurve noch um 40 Zentimeter erhöht,“ erläutert der Sachverständige Lang sein Gutachten den Parteien.

„Beide Autos müssten äußerst rechts fahren und das Bankett mitbenützen.“ Die Golffahrerin fuhr rechts, ohne die gedachte Fahrbahnmitte zu überschreiten. Doch als sich die beiden Entgegenkommenden zum ersten Mal wahrnahmen, entschieden sie sich, nicht sofort zu bremsen, sondern sie lenkten nach rechts. Durch dieses beidseitige Rechtsauslenkmanöver kamen die beiden Autofronten kollisionsfrei aneinander vorbei. Die linke vordere Ecke des Klagsfahrzeuges, also des Golfs, erwischte jedoch die linke hintere Ecke des ausweichenden Beklagtenfahrzeuges. Erst dann blieben die beiden Fahrzeuge stehen. „Beiden unfallbeteiligten Lenkern muss somit vorgeworfen werden, dass sie die wirksame Maßnahme zur Gefahrenabwehr nicht getroffen haben, da sie nicht innerhalb der eigenen Sichtstrecke stehen-geblieben sind. Damit hätte sich die Kollision vermeiden lassen“, so Richter Walter Schneider.

Zweiter Unfall

Wenige Sekunden später krachte es ein zweites Mal. Abgelenkt durch den Pritschenwagen, übersah der Lenker des hinter dem Golf herfahrenden Autos, die Karambolage und fuhr auf diesen auf. Obwohl am Golf kein Totalschaden entstand, kaufte sich die junge Frau in der Zeit, als das Auto repariert wurde, ein neues, und wollte vor Gericht dafür die Anmeldekosten geltend machen. „Eine ‚Rosinenpickerei‘ darf hier nicht betrieben werden. Es war die persönliche Entscheidung der Klägerin, sich ein weiteres Fahrzeug zu dem derzeit notdürftig reparierten Golf, der ihrer Mutter gehört, anzuschaffen“, meint der Vorsitzende dazu. „Dass, wie hier, ein Aufmerksamkeitsfehler des Lenkers des auffahrenden Fahrzeuges vorliegt, ändert an der grundsätzlichen Verantwortlichkeit desjenigen, der den Primärunfall verschuldet hat, nichts.

Im Ergebnis bedeutet das, dass die Unfallfolgen aus dem zweiten Auffahrunfall im gegebenen Zusammenhang zu berücksichtigen sind.“ Die Klägerin hat angesichts des vorzunehmenden Haftungsschlüssels von 1:1, Anspruch auf die Hälfte des genannten Betrages.

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