Das Urteil sieht eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie eine teilbedingte Geldstrafe in Höhe von 500.000 Euro vor, es ist nicht rechtskräftig.
3,053 Mio. Euro Schadenswiedergutmachung
Von den 500.000 Euro muss der 69-jährige Meusburger, der die Vorwürfe gegen ihn vehement bestritt, die Hälfte bezahlen. Zudem wurde er zu einer Schadenswiedergutmachung in Höhe von 3,053 Mio. Euro aufgefordert. Diese Zahlung hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
Der am 13. März begonnene Prozess fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Paragraf 213 des Finanzstrafgesetzes verlangt unter anderem, dass die Öffentlichkeit auf Antrag des Verteidigers ausgeschlossen werden muss, wenn in dem Prozess Abgabengeheimnisse des Angeklagten oder beteiligter Personen (in diesem Fall Unternehmen) zur Sprache kommen.
Absprachen mit Gorbach und Gasser
Die Amtsmissbrauch-Anzeige gegen Meusburger, der auch ehemaliger ORF-Stiftungsrat ist, wurde 2010 eingebracht. Durchleuchtet wurde insbesondere die Ansiedlung des Gildemeister-Konzerns in Vorarlberg, bei dem es laut Gericht Begünstigungen durch Meusburger gegeben hat, wodurch dem Fiskus die 3,053 Mio. Euro verloren gingen. Meusburger berief sich unter anderem auf Absprachen mit den damaligen Ministern Hubert Gorbach – der am 9. April als Zeuge aussagte – und Karl-Heinz Grasser.
Verstöße gegen Bundesabgabenordnung
Konkret ging es gegen den pensionierten Finanzbeamten um mehrere Verstöße gegen die Bundesabgabenordnung, die Meusburger und ein weiterer Finanzbeamter angeblich begangen haben. Meusburger hat dem Gericht zufolge 2005 die Leitung der Großprüfung der Gildemeister-Gesellschaft übernommen. Dies, obwohl er mit dem inzwischen verstorbenen Steuerberater des Unternehmens privat und beruflich verbunden gewesen sei und “im Vorfeld der Prüfung beratend für die Gesellschaft tätig geworden ist”, hieß es.
Zudem hat Meusburger nach Erkenntnis des Gerichts den mitinvolvierten Finanzbeamten angewiesen, “einen angeblich 2003 in die Gesellschaft eingebrachten Firmenwert sowie eine 40-prozentige Teilwertabschreibung zum Jahresende 2004 nicht zu prüfen”. Die Konstruktion um den Firmenwert soll dazu gedient haben, der Firma einen ihr nicht zustehenden Verlustvortrag zu verschaffen. (APA)
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