Zu leicht hat es sich die Post AG mit der Zwangspensionierung eines Postbeamten gemacht, der sich im Krankenstand befindet. Dieser Ansicht ist das Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht in Wien hat den Bescheid über die amtswegige Ruhestandsversetzung aufgehoben. Nun muss das Personalamt der Post einen neuen Bescheid erstellen.
Nicht mit der notwendigen „Genauigkeit und Sorgfalt“ habe die Post geprüft, ob der seit 1973 bei der Post beschäftigte Beamte tatsächlich dauernd dienstunfähig sei, bemängelte das Bundesverwaltungsgericht. Zudem sei die „Sachlage nicht ausreichend erhoben“ worden. Und die belangte Behörde habe sich „nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt“.
Die Post berief sich auf ein ärztliches Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt. Demnach seien dem Beamten „schwere Hebe- und Trageleistungen sowie überdurchschnittliche psychische Belastung unter überdurchschnittlichem Zeitdruck nicht mehr möglich“. Und ein gleichwertiger anderer Arbeitsplatz könne ihm bei der Post nicht zur Verfügung gestellt werden.
Als Springer eingesetzt
„Der angefochtene Bescheid erwähnt mit keinem Wort, welcher konkrete Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer aktuell zugewiesen ist“, kritisiert das Bundesverwaltungsgericht. Vom Postbeamten habe das Gericht erfahren, dass er seit 2004 als sogenannter Springer zwischen Vorarlberg und Tirol eingesetzt worden sei und dabei täglich mehrere Stunden Fahrtzeit in Kauf zu nehmen gehabt habe. Deshalb sei er krank geworden, behauptet der Beamte. Er hält sich für dienstfähig, allerdings nur für Postfilialen in seinem Wohnbezirk.
Schon 2012 habe der Amtsarzt festgehalten, dass ihm Dienstzuteilungen außerhalb des Bezirks nicht mehr zumutbar seien. Wenn ihn aber die Post unbedingt pensionieren wolle, dann nur mit vollen Bezügen, also mit 80 Prozent des letzten Gehaltsbezuges, meint der Beamte.
Weil die Post auf den Hinweis des Amtsarztes nicht reagiert habe, sei sie ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen, merkt das Bundesverwaltungsgericht an. Die Post müsse nun genau prüfen, ob der Beamte als Filialspringer zwischen Vorarlberg und Tirol wirklich dienstunfähig sei. Sollte dazu die Dienstunfähigkeit festgestellt werden, seien die „Zumutbarkeit und Verfügbarkeit“ eines anderen Postjobs zu überprüfen. Dazu werde „allenfalls eine neuerliche medizinische Abklärung notwendig sein“.
(Quelle: NEUE/Seff Dünser)
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