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Unternehmen bekommen 1,3 Mrd. Energiekostenzuschuss

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Die Regierung hat am Mittwoch die Förderrichtlinie zum bereits im Sommer beschlossenen Unternehmens-Energiekostenzuschuss-Gesetz präsentiert. Energieintensive Unternehmen sollen mit insgesamt 1,3 Mrd. Euro gefördert werden. Betriebe, deren Energiekosten mindestens 3 Prozent ihres Umsatzes betragen, können den Zuschuss ab Mitte November beantragen - das Geld soll noch heuer fließen. Gefördert wird nur, wer auf Heizschwammerln und Geschäftsbeleuchtung in der Nacht verzichtet.

30 Prozent der Mehrkosten gefördert

"Mit dem Energiekostenzuschuss unterstützen wir energieintensive Unternehmen und gewerbliche Vereine mit einer Förderung von 30 Prozent ihrer Mehrkosten für Strom, Erdgas und Treibstoffe", sagte Wirtschaftsminister Martin Kocher (ÖVP) in einer Stellungnahme. Im Unternehmens-Energiekostenzuschuss-Gesetz war ursprünglich ein Fördervolumen von 450 Mio. Euro vorgesehen, dieses Volumen soll nun wegen der stark gestiegenen Energiepreise auf 1,3 Mrd. Euro aufgestockt werden.

Abgewickelt wird der Zuschuss im Auftrag des Wirtschaftsministeriums von der aws, der Förderbank des Bundes. Dort wird man sich ab Ende Oktober bis Mitte November registrieren können, die formale Antragstellung ist ab Mitte November möglich. Die Auszahlung der Förderungen hat Kocher noch in diesem Jahr in Aussicht gestellt.

Wer nicht gefördert wird

Gefördert werden Unternehmen, die im vergangenen Jahr oder im Förderzeitraum Februar bis September 2022 - das muss von einem Steuerberater bestätigt werden - mindestens 3 Prozent ihres Produktionswertes oder ihres Umsatzes für Energie ausgegeben haben. Ausgenommen von diesem Eingangskriterium sind Unternehmen bis maximal 700.000 Euro Jahresumsatz. Von der Förderung ausgenommen sind Unternehmen, die als staatliche Einheiten gelten, aber auch Banken und energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen.

Insgesamt gibt es vier Förderstufen, die sich am EU-Krisenrahmen orientieren. Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss werden Klein- und Kleinstunternehmen pauschal gefördert. Ab einer Zuschusshöhe von 10.000 Euro wird die Förderung offengelegt. Die Gespräche in den vergangenen Wochen seien "sehr intensiv" gewesen, räumte Kocher ein, aber es handle sich um eine komplexe Materie und man habe sich um Treffsicherheit bemüht.

Nehammer: Auch Unternehmer entlasten

Wenn man die Haushalte entlaste, müsse man auch die Unternehmer entlasten, erklärte Kanzler Karl Nehammer (ÖVP) am Mittwoch im Pressefoyer nach dem Ministerrat. Man unterstütze Unternehmen vom großen Betrieb bis zur "klassischen Bäckerei", betonte er.

Vizekanzler Werner Kogler (Grüne) ergänzte, dass auch unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen umfasst sind. "Wir werden die Teuerung als solche natürlich nicht wegbekommen", bekräftigte Kogler. Die derzeitigen Preisströme seien aber geeignet, alles zu zerstören, deshalb müsse man Unterstützung bieten.

Mit Auflagen verknüpft

Die staatlichen Förderungen werden mit Auflagen verknüpft sein - die Wünsche der Grünen waren lange Knackpunkt der Verhandlungen. Dass bei diesen Energiepreisen ohnehin jeder spare, sei klar, gab Kogler dem Argument von Wirtschaftsseite gegen solche Auflagen durchaus recht - dennoch müsse man darauf schauen, dass "Verschwendung" nicht gefördert werde, unterstrich er. Es handle sich um "lauter Dinge, die der Hausverstand schon sagt", meinte Energieministerin Leonore Gewessler (Grüne). In einer Zeit, in der man die Privathaushalte bitte, Energie zu sparen, sei es auch angebracht, von Unternehmen einen Ansporn zum Sparen einzufordern.

Kampf gegen Heizschwammerl

Nunmehr ist vorgesehen, dass als Förderbedingung Heizungen im Außenbereich von Unternehmen (z.B. Heizschwammerl oder beheizte Sessellifte) ausgeschaltet werden müssen. Geschäfte inklusive Schaufenstern dürfen zwischen 22 Uhr bzw. Betriebsschluss und 6 Uhr nicht beleuchtet werden, also, wie Kogler es nennt, keine "Beleuchtungsfestspiele" mehr veranstalten. Ebenso dürfen Türen von Geschäften, die öffentlich zugänglich sind, nicht dauerhaft offen gehalten werden. Kein Ausschlusskriterium für die Förderung sind etwa Flutlichtanlagen in Skigebieten oder beheizte Außenpools.

Wie das konkret kontrolliert wird, blieb offen. Die Unternehmen müssten ja im Zuge des Antrags unterschreiben, dass man die Förderbedingungen einhält, erläuterte Gewessler auf Nachfrage. Es werde auch stichprobenartige Kontrollen der aws geben, ob diese tatsächlich erfüllt werden.

Die Regelungen im Detail

Unternehmen, die mehr als 3 Prozent ihres Jahresumsatzes für Strom, Gas und Treibstoffe ausgeben, sollen für den Zeitraum Februar bis September 2022 Energiekostenzuschüsse von insgesamt 1,3 Mrd. Euro erhalten. Für Betriebe, die weniger als 700.000 Euro Jahresumsatz machen, gilt diese 3-Prozent-Hürde nicht. Die Förderung sieht vier Förderstufen vor, wobei in der Basisstufe 1 die Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 mit 30 Prozent gefördert wird.

  • In der Förderstufe 1 beträgt die Zuschuss-Untergrenze 2.000 Euro, die Obergrenze ist mit 400.000 Euro festgelegt. Um Doppelförderungen zu vermeiden, müssen die geförderten Unternehmen für die Einstufung als energieintensives Unternehmen und zur Höhe der Mehraufwendungen die Bestätigung einer Steuerberatung vorlegen.
  • Stufe 2: Voraussetzung für den Zuschuss ist mindestens die Verdoppelung der Preise für Strom und Erdgas. In diesen Fällen werden bis zu 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs mit max. 30 Prozent gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt 2 Mio. Euro pro Unternehmen. Treibstoffe werden in dieser Stufe nicht gefördert.
  • Stufe 3: Die Unternehmen müssen darüber hinaus einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten nachweisen können. Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen bis zu 25 Mio. Euro.
  • Stufe 4 gilt für ausgewählte Branchen wie Stahl-, Zement- oder Glashersteller. Hier sind maximale Zuschüsse pro Unternehmen bis zu 50 Mio. Euro möglich.

Energie-Mehrkosten werden für den Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2022 gefördert - sollte die EU-Kommission die Genehmigungsfrist über das Jahresende hinaus verlängern, wäre auch eine Verlängerung grundsätzlich möglich. Abgewickelt werden die Förderungen über die aws, bei der man sich ab Ende Oktober bis Mitte November registrieren kann. Unternehmen erhalten dann eine Absendebestätigung und können ab Mitte November formal einen Förderantrag stellen.

Mehrere Auflagen

Allerdings gibt es die Förderung nicht umsonst: Größere Betriebe müssen ein Energiesparkonzept im Form eines Energieaudits vorlegen, andererseits dürfen Unternehmen, die Förderungen beantragen, bis 31. März 2023 die Innen- und Außenbereiche von Geschäften zwischen 21 Uhr und 6 Uhr nicht beleuchten, auch Heizungen im Außenbereich (z.B. Heizschwammerl oder beheizte Sessellifte) müssen ausgeschaltet werden. Flutlicht auf der Skipiste oder beheizte Schwimmbecken von Hotels bleiben erlaubt. Türen von Geschäften dürfen nicht ständig geöffnet bleiben.

Eine weitere Auflage betrifft die Auszahlung von Boni: Für das Jahr 2022 dürfen Unternehmen, die einen Energiekostenzuschuss bekommen, an ihre Manager nicht mehr als die Hälfte des Bonus des Vorjahres auszahlen.

Pauschalfördermodell für Kleinbetriebe

Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen werden analog der Förderrichtlinie "Energiekostenzuschuss für Unternehmen", Kleinst- und Kleinbetriebe auf Basis des UEZG (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz) im Rahmen eines Pauschalfördermodells gefördert. Herangezogen werden die Energiekosten des Unternehmens 2022 und diese sollen halbiert werden (optional: Verdoppelung der Energiekosten 2021). Davon werden 30 Prozent pauschaliert nach Stufen gefördert. Die Zuschusshöhe nach der Pauschalierung beträgt mindestens 300 Euro (das entspricht 2.000 Euro Energiekosten) und maximal 1.800 Euro (bei 12.000 Euro Energiekosten).

Stromkostenzuschuss für Landwirte

Zusätzlich zur Stromkostenbremse für Haushalte und dem Energiekostenzuschuss für Unternehmen wurde im Ministerrat ein Stromkostenzuschuss von 120 Mio. Euro für die Landwirtschaft beschlossen. Die Umsetzung erfolgt als Sonderrichtlinie des Landwirtschaftsministeriums auf Basis des Landwirtschaftsgesetzes.

(APA)

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