Der beklagte Bankangestellte hat gekündigt und sich von einem konkurrierenden Bankenkonzern abwerben lassen. Die klagende Bank fordert in dem anhängigen Arbeitsprozess am Landesgericht Feldkirch von ihrem ehemaligen Arbeitnehmer eine Geldstrafe von angeblich 14.900 Euro als Konventionalstrafe, weil er gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel verstoßen habe. Nun wurde die Verhandlung geschlossen, das Urteil wird schriftlich ergehen.
Geldstrafe bei Verstoß gegen Konkurrenzklausel
Der Bankangestellte hatte mit seinem Arbeitsvertrag auch eine Konkurrenzklausel mit angedrohter Konventionalstrafe unterschrieben. Mit Konkurrenzklauseln verpflichten sich Arbeitnehmer dazu, bis maximal ein Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in der Branche des alten Arbeitgebers tätig zu werden. Sonst droht eine Konventionalstrafe, also eine Geldstrafe wegen der Verletzung der vertraglichen Vereinbarung.
Wirksam wird eine Konkurrenzklausel unter bestimmten Voraussetzungen: Das monatliche Brutto-Entgelt muss zuletzt 2635 Euro überstiegen haben. Zudem muss eine Arbeitnehmerkündigung, eine berechtigte Entlassung, ein unberechtigter vorzeitiger Austritt oder eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vorliegen. Arbeitnehmervertreter raten vor einer einvernehmlichen Trennung dringend dazu, den Wegfall der Konkurrenzklausel zu erreichen.
Auch ohne Schaden
Arbeitgebervertreter weisen darauf hin, dass bei Verletzung der Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe auch dann fällig werde, wenn kein konkreter Schaden nachgewiesen werden könne. Allerdings unterliege die Strafe dem richterlichen Mäßigungsrecht: Das Gericht kann die Strafe herabsetzen, sogar bis auf null.
Eine Mäßigung oder sogar ein Entfall der Konventionalstrafe sei im gegenständlichen Fall nicht angebracht, sagte Klagsvertreter Richard Bickel. Zumal der beklagte Bankangestellte bereits vor seiner Kündigung das Konkurrenzangebot erhalten habe.
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