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Zugangsbeschränkungen an den Universitäten: Überblick zu den Neuregelungen

Ein Wegweiser zu den Zugangsbeschränkungen an den öffentlichen Universitäten
Ein Wegweiser zu den Zugangsbeschränkungen an den öffentlichen Universitäten ©WU Wien / BOAnet
Durch eine Novelle des Universitätsgesetzes sollen zu den bereits jetzt an den öffentlichen Universitäten bestehenden Zugangsbeschränkungen weitere hinzukommen. Hier ein Überblick bzw. Wegweiser.
Neue Uni-Beschränkung

Zugangsbeschränkung mit Quotenregelung

Die in der Öffentlichkeit bekannteste Zugangsregelung betrifft das Studium der Human- und Zahnmedizin an den drei Medizin-Unis in Wien, Graz und Innsbruck sowie der Uni Linz. Insgesamt stehen für Studienanfänger pro Studienjahr 1.620 Plätze zur Verfügung, für die sich achtmal so viele Personen einem jährlichen Aufnahmetest stellen. Die Plätze werden dabei nach einer Quotenregelung vergeben: 75 Prozent der Studienplätze sind für Personen mit österreichischem Maturazeugnis reserviert, 20 Prozent gehen an Bewerber aus EU-Staaten und fünf Prozent an Kandidaten aus Drittstaaten. Ab 2019 soll die Quotenregelung in Zahnmedizin wegfallen.

Zugangsbeschränkung ohne Quotenregelung

In den Fächern Psychologie und Veterinärmedizin sind die Platzzahlen ebenfalls beschränkt – allerdings ohne Quotenregelung für Österreicher. Die einzelnen Unis setzen dabei auf ein Aufnahmeverfahren, das auch einen Test umfasst. In der Veterinärmedizin stehen rund 200 Anfänger-Studienplätze zur Verfügung (dazu kommen noch insgesamt 65 für Pferdewissenschaften und Biomedizin/Biotechnologie). Die Auswahl erfolgt dabei über ein mehrstufiges Verfahren, das neben dem Testergebnis auch Zeugnisnoten miteinbezieht. In der Psychologie gibt es österreichweit rund 1.250 Plätze, für deren Vergabe nur das Ergebnis beim Aufnahmetest maßgeblich ist.

Zugangsbeschränkung “Im Kontext einer zukünftigen, kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung”

In diese Gruppe fallen die Beschränkungen in den Studienfeldern Architektur und Städteplanung (österreichweit 2.020 Plätze), Biologie und Biochemie (3.700), Informatik (2.500), Wirtschaftswissenschaften/Management und Verwaltung (10.630), Pharmazie (1.370) sowie Publizistik/Kommunikationswissenschaften (1.529). Diese Gesamtplätze werden auf die einzelnen Unis verteilt. Aufnahmeverfahren dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn die Zahl der Studienwerber an der jeweiligen Uni die Zahl der Plätze übersteigt. Die ab 2019 neu geplanten Beschränkungen in Jus, Fremdsprachen und Erziehungswissenschaften sollen künftig ebenfalls in diese Gruppe fallen.

Eignungsprüfungen

Diese gelten für Sport, künstlerische Studien und Lehramtsstudien. Dabei gibt es – zumindest offiziell – keine Platzbegrenzungen. Jeder Studienwerber, der (für Sport) die geforderte “körperlich-motorische Eignung”, für künstlerische Studien die “künstlerische Eignung” bzw. für Lehramtsstudien die “leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Kompetenzen” nachweist, wird demnach aufgenommen. Nachgewiesen werden diese im Regelfall durch Aufnahmeprüfungen vor Studienbeginn.

Standortspezifische Regelungen

Ab 2019 neu geplant ist die Ermöglichung von rein standortbezogenen Beschränkungen: Diese würden dann zum Tragen kommen, wenn ein Studium nur an einer bestimmten Uni überlaufen ist bzw. überlaufen zu werden droht. Als Beispiel dafür wurde in den vergangenen Monaten immer wieder die Chemie an der Uni Wien genannt. Voraussetzung dafür sollen entweder unzumutbare Betreuungsverhältnisse durch Überschreiten einer bestimmten Betreuungsrelation (“sanierend”) sein oder eine 50-prozentige Steigerung der Anzahl der Studienanfänger in den letzten beiden Studienjahren (“präventiv”).

Eignungs-Feedbacks

Ebenfalls ab 2019 sollen durch Verordnung des Rektorats vor dem Beginn aller Bachelor- und Diplomstudien “Eignungs-Feedbacks” möglich sein – wobei es sich allerdings um keine eigentliche Zugangsbeschränkung handelt. So können vor der Inskription zwar etwa die Absolvierung von Online-Assessments oder die Abgabe von Motivationsschreiben verlangt werden. Diese dürfen dann auch bewertet werden, das Abschneiden dabei hat aber keine Auswirkungen auf die Aufnahme.

(APA/Red.)

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