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Zu spät geklagt: Anwälte haften für ihren Fehler

Anlageberater hat falsch beraten - Anwaltskanzlei hat zu spät geklagt.
Anlageberater hat falsch beraten - Anwaltskanzlei hat zu spät geklagt. ©Bilderbox/Symbolbild
Wien, Feldkirch. Klage gegen Anlageberater wegen Fehlberatung war verjährt. Anwaltskanzlei hat dafür 51.000 Euro Schadenersatz zu bezahlen, so der OGH.

Eine Vorarlberger Anwaltskanzlei hat eine Schadenersatzklage einer von ihr vertretenen Anlegerin gegen einen Anlageberater zu spät eingebracht. Nun müssen die drei Rechtsanwälte ihrer Mandantin als Schadenersatz 51.900 Euro bezahlen. Das hat nun der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden.

Das Höchstgericht in Wien hat der Revision der beklagten Anwälte gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck keine Folge gegeben. In erster Instanz hatte das Landesgericht Feldkirch im Zivilprozess der klagenden Mandantin der Anwälte nur den ersten der drei beklagten Anwälte zur Schadenersatzzahlung von 51.900 Euro verpflichtet. Der erstbeklagte Rechtsanwalt ist als Anlegeranwalt bekannt.

Der OGH meint aber, dass die drei Anwälte gemeinsam zu haften hätten, weil sie gemeinsam von der Anlegerin das Mandat erhalten hätten. Tatsächlich bezahlen wird den Schaden wohl die Haftpflichtversicherung der Anwaltskanzlei.

Erst ein halbes Jahr nach Ablauf der Verjährungsfrist hatte die Anwaltskanzlei die Klage der Anlegerin gegen den Anlageberater eingebracht. Die Klage wurde deshalb abgewiesen. Die Ansprüche der klagenden Anlegerin hätten innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden müssen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Datum der Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und vom Schädiger.

Falsch beraten

Im nachfolgenden Zivilprozess der Anlegerin gegen ihre Anwälte mussten die Gerichte zur Ermittlung des Schadens festlegen, wie der Vorprozess gegen den Anlageberater ausgegangen wäre. Dabei stellten die Gerichte eine Fehlberatung durch den Vermögensberater fest. Er habe die Anlegerin im falschen Glauben gelassen, bei Immobilienaktien bestehe das einzige Risiko darin, dass sie im schlechtesten Falle ihr investiertes Kapital zurückbekomme.

Die Haftung der Rechtsanwälte für 51.900 Euro enthält auch 18.000 Euro an Prozesskosten der Anlegerin für den wegen Verjährung verlorenen Prozess gegen ihren Anlageberater. Die Rechtsschutzversicherung der Anlegerin hatte ihre Ansprüche gegen die Anwälte an die Anlegerin abgetreten.

Ein Mitverschulden der Aktienkäuferin liegt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht vor, obwohl sie die schriftlichen Hinweise auf das Kursrisiko nicht gelesen hatte.

“Insgesamt folgt daraus, dass die Beklagten”, also die Anwälte, “für den Schadenseintritt die Alleinverantwortung tragen”, schreibt der OGH.

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