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Zu hoch gepokert um 97,6 Millionen Euro

Der "Pokerkönig" wollte sich seine Steuern als Schadenersatz zurück erstreiten.
Der "Pokerkönig" wollte sich seine Steuern als Schadenersatz zurück erstreiten. ©VN/Sohm
Verfassungsgerichtshof wies Klage von privatem Bregenzer Poker-Casino gegen Republik um hohe Vorarlberger Kriegsopferabgaben zurück.
Pokerkönig kippt Kriegsopferabgabe
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Pokerkönig hat noch nicht ausgespielt

Von Seff Dünser/NEUE

Nicht weniger als 97,6 Millionen Euro sollte nach den höchstgerichtlichen Entscheidungen das private Bregenzer Poker-Casino an Kriegsopferabgaben allein für den Zeitraum von September 2010 bis Dezember 2012 bezahlen.

Die Wiener Betreiberfirma des Poker-Casinos meldete wegen der hohen Forderungen der Stadt Bregenz Insolvenz an und löste sich auf. Inzwischen führt der Eigentümer sein Poker-Casino mit einem anderem Unternehmen.

Schadenersatz

Der Poker-Casino-Eigentümer forderte von der Republik Österreich als Schadenersatz für seine insolvent gewordene Betreiberfirma jene 97,6 Millionen Euro, die er nach dem Vorarl­berger Kriegsopferabgabegesetz zahlen hätten sollen. Der Verfassungsgerichtshof hat nun aber die Staatshaftungsklage zurückgewiesen. Weil der Verwaltungsgerichtshof bei seinen Entscheidungen in den Jahren 2016 und 2017, mit denen die Rechtmäßigkeit der hohen Kriegsopferabgabe-Forderungen bestätigt wurden, nicht gegen EU-Recht verstoßen habe. Auf Verletzungen von Unionsrecht durch den Verwaltungsgerichtshof hatte die klagende Partei ihre Forderungen gestützt. Denn als Eintrittsgelder seien unzulässigerweise die Geldeinsätze der Pokerspieler gewertet worden. Zehn Prozent der Eintrittsgelder sind nach dem Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz als Kriegsopferabgabe zu entrichten. In der Klage wurde behauptet, die Berechnung der Kriegsopferabgabe verstoße gegen europarechtliche Vorschriften zu ­Dienstleistungsfreiheit, Eigentum und freier Erwerbsausübung. Die hohen Millionen-Forderungen hätten auf die Betreiberfirma eine „Erdrosselungswirkung“ gehabt.

Prüfung nach EU-Recht

Für die Verfassungsrichter war jedoch die Auslegung des Begriffs Eintrittsgeld von keiner unionsrechtlichen Bedeutung. Aus Sicht der Hüter der Verfassung hat die klagende Partei nicht nachvollziehbar begründet, warum die Gesetzesauslegung durch den Verwaltungsgerichtshof gegen EU-Vorschriften und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verstoßen haben soll.

Der Verfassungsgerichtshof in Wien beurteilt in Staatshaftungsverfahren nicht, ob Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs richtig oder falsch waren, sondern nur, ob dabei EU-Recht missachtet wurde oder nicht.

Abgaben deutlich niedriger

Im Vorjahr hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung zur Berechnung der Kriegsopferabgabe geändert. Seitdem gelten als Eintrittsgelder nicht mehr die Spieleinsätze. ­Deswegen fallen die zu ­entrichtenden Kriegsopferabgaben inzwischen deutlich ­niedriger aus.

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