Die Zahnärztin verfasste ein an die bei ihr beschäftigte Klägerin gerichtetes Kündigungsschreiben, das sie mit Stempel und ihrer Unterschrift versah. Sie fotografierte dieses Kündigungsschreiben und übermittelte das Foto noch am 31. Oktober 2014 über “WhatsApp” an ihre Mitarbeiterin. Die mit der Post verschickte Kündigung erhielt die Arbeitnehmerin erst im nächsten Monat am 4. November.
Kündigung über Whatsapp ist ungültig
Vor Gericht stritten die Zahnärztin und die ehemalige Angestellte dann um die Kündigungsfrist. Die Praxis-Mitarbeiterin war der Meinung, dass das Foto nicht als Kündigung gilt, weil es das im Kollektivvertrag (KV) für Zahnarztangestellten stehende Formerfordernis der Schriftlichkeit nicht erfülle. Da ihr die schriftliche Kündigung erst am 4. November zugegangen sei, stehe ihr – unter Zugrundelegung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsletzten – eine Kündigungsentschädigung bis zum 31. Jänner 2015 zu.
Das Erstgericht gab der Zahnarztgehilfin Recht, die Berufungsinstanz dann der Arbeitgeberin. Bis der OGH klarstellte: Die Schriftform einer Kündigung besitze eine wichtige Beweisfunktion. “Ein bloß über WhatsApp auf das Smartphone des Empfängers übermitteltes Foto der Kündigungserklärung erfüllt die vorstehenden Zwecke schon deshalb nicht, weil es der Empfänger der Nachricht ohne weitere Ausstattung und technisches Wissen nicht ausdrucken kann.” Durch die Nachricht nur auf dem Display sei nicht ausreichend gewährleistet, dass der Empfänger den Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnehmen könne.
(apa/red)
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