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Wohnanlage erfolgreich verhindert

Rechtsanwalt Martin Ulmer (Bild) und sein Kollege Oliver Diez halfen ihren Mandanten, die Wohnanlage zu verhindern.
Rechtsanwalt Martin Ulmer (Bild) und sein Kollege Oliver Diez halfen ihren Mandanten, die Wohnanlage zu verhindern. ©anwalt-vorarlberg.com
Bauträger muss nach Rechtsstreit auf 4000-Quadratmeter-Grundstück verzichten. Ohne Zufahrt kein Bau, Anrainer siegten.

Von Christiane Eckert

Die Details rund um das knapp 4000 Quadratmeter große Grundstück in der Unterländer 1000-Seelengemeinde sind kompliziert. Doch vereinfacht ging es bei der 550.000-Euro-Streitwert-Klage um die Frage, ob der Eigentümer sein Grundstück an einen interessierten Bauträger verkaufen kann. Der Interessent hätte darauf eine Anlage mit acht Wohneinheiten errichtet. Der Kaufvertrag wurde unterzeichnet und es fand auch schon die Bauverhandlung – mit Bauträger als Bauwerber – statt. Nach kostspieligen Planungen wurden die Wohnungen bereits zum Kauf angeboten. Doch das alles macht nur Sinn, wenn die künftigen Bewohner auch zufahren können. Und genau das war der springende Punkt. Das Gericht bestätigte zwar in beiden Instanzen ein Geh- und Fahrrecht, allerdings nur zu landwirtschaftlichen Zwecken und zur privaten Nutzung des bereits bestehenden Einfamilienhauses. Somit keine Wohnanlage.

Besinnung auf den Ursprung

Da in vertraglichen Absprachen verabsäumt wurde, das Wegerecht genauer zu umschreiben, blickte das Gericht zurück auf den Ursprung, sprich auf den Zeitpunkt der Bestellung der Dienstbarkeit. Und dort herrschte in der betreffenden Hanglage Natur und Landwirtschaft. Dass die Nachbarn zustimmten, dass der Anrainer seinen Obstbau ausbaute, ein Wirtschaftsgebäude errichtete und schlussendlich dort auch einzog, ändert nichts daran, dass nie die Rede von einem uneingeschränkten Wegerecht für zusätzliche acht, erst zu errichtende Wohneinheiten war.

Oliver Diez ©zVg

Widerständler siegten im Hauptpunkt

„Wir sind froh, dass wir diesen Kampf ‚David gegen Goliath‘ gewonnen haben. Das Kostenrisiko ist natürlich nicht ohne, wenn der Kläger den Streitwert mit 550.000 Euro festsetzt“, freuen sich die Anwälte Martin Ulmer und Oliver Diez über den Sieg ihrer zwei Mandanten. Es gibt somit kein Zufahrtsrecht, damit keine Wohnanlage. Der Kläger muss den zwei Kontrahenten die Prozesskosten von je 8000 Euro ersetzen, dazu kommen weitere Gerichtskosten von rund 43.000 Euro und die eigenen Anwaltskosten. Das Urteil ist rechtskräftig.

(VOL.AT)

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