Das erklärte die Leiterin des ARBÖ-Rechtsreferates, Barbara Auracher-Jäger, am Sonntag in einer Aussendung. Skateboards sind auf Gehwegen und Straßen etwa verboten – sie dürfen nur in Parks und speziellen Anlagen verwendet werden. Mit schnellen Elektro- und Benzinscootern darf man hingegen ausschließlich auf der Fahrbahn unterwegs sein.
Der Micro-Scooter ist ein Kleinfahrzeug und fällt daher unter Bestimmungen für Radfahrer. Auf Gehsteigen und Gehwegen darf nur dann gefahren werden, wenn dadurch niemand behindert und gefährdet wird, so die Expertin. Die Fahrbahn ist für Micro-Scooter jedoch Tabu. Auch langsame Elektro-Scooter gelten als Fahrräder- wenn keine Radwege vorhanden sind, muss der Freizeitsportler damit auf der Fahrbahn fahren.
Schnellere Elektro-Scooter (mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h oder mehr als 400 Watt) sind Motorfahrräder und dürfen ausschließlich auf der Fahrbahn verwendet werden. Ihr Lenker braucht für das Gerät eine Zulassung und Kfz-Haftpflichtversicherung. Auch Benzin-Scooter gelten als Kraftfahrzeuge und dürfen ausschließlich auf der Fahrbahn benutzt werden. Kennzeichen, Kfz-Haftpflichtversicherung und Mopedausweis sind bis zu einer Bauartgeschwindigkeit von 10 km/h nicht erforderlich. Bei Benzin-Scootern besteht Sturzhelmpflicht!, warnte die Expertin.
Inline-Skater dürfen auf Gehsteigen und -wegen, sowie auf Schutzwegen unterwegs sein – in Wohnstraßen und Fußgängerzonen sogar auf der Fahrbahn. Innerhalb des Ortsgebiets darf auch auf Radfahranlagen geskatet werden. Die rollenden Freizeitsportler müssen sich je nach benutzter Verkehrsfläche wie Fußgänger verhalten oder die Regeln für den Fahrradverkehr einhalten – auch die Geschwindigkeit muss daran angepasst werden.
Für Fahrräder bis zwölf Zoll Reifendurchmesser gelten andere Regeln als für Erwachsenen-Bikes. Kinder dürfen mit den kleinen Rädern nicht auf der Fahrbahn unterwegs sein – dafür auf Gehsteigen und Gehwegen wenn niemand gefährdet oder behindert wird. BMX sind jedoch wie normale Drahtesel zu behandeln. Diese müssen auf der Fahrbahn fahren, wenn keine Radfahranlage vorhanden ist. Wer ein Fahrrad schiebt, gilt als Fußgänger und muss Gehwege und Gehsteige benutzen.
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