Wenn es um’s Geld geht, dann hört die Liebe auf – und dies offenbar auch zwischen einer Innung und einem ihr aufgrund der Pflichtmitgliedschaft angehörenden Innungsmitglied in der Wirtschaftskammer Vorarlberg. Konkret geht es um einen derzeit bei Gericht anhängigen Rechtsstreit zwischen dem Lochauer Unternehmer Herbert Weinhandl mit seiner Firma Wintergarten & mehr und der Berufsgruppe der Glaser in der WKV. Auslöser des Rechtsstreits sind die seit Jahren laufende Sanierung der Schrägdach-Verglasung beim Krankenhaus Feldkirch beziehungsweise die dort korrekterweise oder eben nicht korrekterweise verwendeten Gläser für das Schrägdach. Der Streitwert beläuft sich auf etwas mehr als 8.000 Euro. Das ist doch ein vergleichsweise geringer Betrag für einen ausgewachsenen Rechtsstreit zwischen einer WKV-Innung und einem Mitglied, der von der Innung nach einer Niederlage in erster Instanz jetzt auch noch in die Verlängerung getragen wird.
Zur Vorgeschichte: Seit etwa 2011 hat Wintergarten & mehr den Auftrag zur Sanierung der Schrägdach-Verglasung beim Krankenhaus Feldkirch, wo es um insgesamt mehr als 1.000 Gläser geht. Auftraggeber ist die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft (KHBG). Mitte Juli 2014 erreichte die KHBG ein offizielles Schreiben der WKV-Glaser-Innung von Landesinnungsmeister Bernhard Feigl, dem geschäftsführenden Gesellschafter von Glas Marte in Bregenz.
Innung schwärzt Unternehmen beim Kunden an
In dem Schreiben wird die KHBG darauf hingewiesen, “dass wir darüber informiert wurden, dass beim LKH Feldkirch zur Zeit an der Dachverglasung Reparaturverglasungen durchgeführt werden. Angeblich werden dort Verbundsicherheitsgläser eines deutschen Herstellers mit Einfachfolie 0,38 mm als Dachverglasung eingebaut. Laut Ö-Norm 3716 dürfen im Dach nur Folienstärken mit einer Mindeststärke von 0,76 mm eingebaut werden. Diese Folieneinsparung hat einen sehr wesentlichen Einfluss auf die Sicherheit. Unabhängig der Situation entspricht diese Ausführung nicht dem Stand der Technik und kann nicht als Sicherheitsglas bezeichnet werden. Wenn die Sachverhalte tatsächlich so sind, sehen wir eine Ausführung, die nicht zu verantworten ist. Wir bitten Sie, den Sachverhalt zu klären und sollten sich die angezeigten Vermutungen bestätigen, unverzüglich die Arbeiten einzustellen und eine normkonforme Ausführung sicher zu stellen.” Am Ende des Schreibens wollte die Innung noch wissen, wer denn der Auftragnehmer dieser Leistungen sei.
KHBG lässt Arbeiten für wenige Tage einstellen
Aufgrund der Dringlichkeit des Themas (mögliche Gefährdung von Passanten etc.) stellte die KHBG die Bauarbeiten bei der Schrägdach-Verglasung sofort für wenige Tage ein. Gleichzeitig wurde Herbert Weinhandl von der KHBG über das Schreiben der Innung informiert. Am 23. Juli 2014 antwortete die KHBG der Innung mit der Stellungnahme von Wintergarten & mehr. Darin wurde mitgeteilt, dass die Glaser-Arbeiten an der Schrägdach-Verglasung wieder freigegeben wurden, da “unsererseits kein Grund besteht, die Qualität der Arbeiten in Frage zu stellen”. Argumentiert wurde damit, dass die Gläser mit den dünneren Folien nur im senkrechten Bereich verwendet werden, wo dies zulässig sei. Im Überkopfbereich habe Wintergarten & mehr Gläser mit den geforderten dickeren Folien verwendet, die im Fall eines Glasbruches das Herunterfallen von Glassplittern verhindern.
Weinhandl: “Innung hat nicht bei uns nachgefragt”
Wintergarten & mehr konnte die Arbeiten also nach wenigen Tagen Pause fortführen. Allerdings ärgerte sich der Unternehmer über die Vorgehensweise seiner Interessenvertretung: “Man hat sich mit rechtlich haltlosen Anschuldigungen nicht an uns, sondern sofort direkt an unseren Kunden gewendet. Hätte die Innung zuerst bei uns nachgefragt, hätte man das Thema innerhalb kürzester Zeit am Telefon klären können.” Den Hinweis der Innung, man habe ja nicht gewusst, wer der Auftraggeber sei, weist Weinhandl entschieden zurück. Auf den von einer unbekannten Person auf der Baustelle zum Beweis für die Innung fotografierten Etiketten auf den noch nicht verbauten Gläsern sei eindeutig die Firma M + H Weinhandl angeführt gewesen. Zudem seien mehrere Fahrzeuge des Unternehmens wiederholt während der Montagearbeiten vor Ort gestanden.
Wintergarten & mehr klagt die Innung
Doch neben dem Ärger in Bezug auf die Vorgehensweise der Interessenvertretung reklamierte Weinhandl in Folge einen Schadenersatz von seiner Innung. Denn immerhin seien seine für die Schrägdach-Verglasung abgestellten vier Monteure und ein Helfer wegen dem kurzen Baustopp ein paar Tage ohne Arbeit gewesen. Doch die Gespräche zwischen Glaser-Innung und Innungsmitglied Herbert Weinhandl brachten keinen Erfolg. Die Innung teilte dem Unternehmer mit, dass man eine außergerichtliche Zahlung zur Kompensation der Stehzeiten ablehne. Daraufhin brachte Herbert Weinhandl über seine Dornbirner Anwältin Manuela Schipflinger-Klocker (Kanzlei KGK) eine Klage am Bezirksgericht Feldkirch gegen die Fachgruppe der Dachdecker, Glaser und Spengler in der WKV ein. Streitwert: 8.038,00 Euro. Am 5. Februar 2016 fand die erste Verhandlung beim BG Feldkirch statt. Ende Mai 2016 erging ein noch nicht rechtskräftiges Urteil, das der wpa-Redaktion vorliegt.
BG Feldkirch gibt dem Unternehmer recht
Das Bezirksgericht Feldkirch gibt darin dem Kläger, dem Unternehmer Herbert Weinhandl, inhaltlich recht. Seine finanziellen Ansprüche gegen die Innung werden aus verschiedenen Gründen auf etwas mehr als 5.100 Euro zuzüglich Erstattung der Prozesskosten reduziert. Doch das Urteil hat es vielmehr hinsichtlich der Funktion einer Interessenvertretung mit Pflichtmitgliedschaft in sich. Denn die Richterin teilte in der Urteilsbegründung mit, dass es nicht zuletzt die Aufgabe einer Interessenvertretung sei, die Chancen der Mitglieder im Wettbewerb zu sichern und bei sich widersprechenden Interessen nach Möglichkeit innerhalb der Interessenvertretung einen Ausgleich zu schaffen. “Werden einander widersprechende Interessen nämlich allzu sehr in der Öffentlichkeit ausgetragen, so kann dies der ganzen Gruppe schaden. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen von Innungsmeister Bernhard Feigl nicht als angemessene Interessenwahrnehmung zu erachten.”
“Keine angemessene Interessenwahrnehmung”
Und weiter heißt es in dem Urteil: Es wäre angesichts der Begleitumstände “angezeigt gewesen, sich zunächst zur Informationssammlung an das eigene Mitglied zu wenden und nicht gegenüber einem außenstehenden Auftraggeber den Verdacht zu äußern, dass Arbeiten und Materialien allenfalls nicht normgerecht sind bzw. nicht dem Stand der Technik entsprechen”. “Das Verhalten von Bernhard Feigl widersprach somit den Pflichten einer sinnvollen sowie zweckentsprechenden Interessenvertretung und ist somit als rechtswidrig zu erachten. Die beklagte Partei hat deshalb für die nachteiligen Konsequenzen aus der durch das Schreiben vom Juli 2014 resultierenden Stilllegung der Baustelle einzustehen.”
Doch mit diesem Urteil ist die Sache offenbar noch lange nicht erledigt. Denn wenige Tage vor dem Ende der Einspruchsfrist ging die WKV-Glaser-Innung Ende Juni 2016 in die Berufung. Jetzt geht die ganze Causa in die nächste Instanz.
Innungsmeister will nichts sagen
Angesichts des vergleichsweisen Geringfügigkeit des Streitwertes darf an dieser Stelle die Frage gestellt werden, ob mittlerweile nicht Prozess- und Anwaltskosten sowie der Zeitaufwand für beide Seiten den Streitwert schon lange übertroffen haben und es nicht zielführender wäre, eine andere Lösung zu suchen. Doch davon will man offenbar in der Innung nichts wissen. Innungsmeister Bernhard Feigl gab sich auf Anfrage der Wirtschaftspresseagentur.com wortkarg: “Das ist ein laufendes Verfahren und deshalb möchte ich dazu keine Stellungnahme abgeben.” Er bestätigte lediglich, dass man gegen das Ersturteil in Berufung gegangen sei.
Weinhandl: “Image meines Unternehmens hat gelitten”
Herbert Weinhandl meinte unterdessen, dass das Image seines Unternehmens “aufgrund der Intervention der Innung bei meinem Kunden spürbar gelitten” habe. Er sei seit mehr als zehn Jahren Mitglied in vier verschiedenen Fachgruppen innerhalb der WKV und könne nicht verstehen, warum eine “angebliche Interessenvertretung” so vor Kunden gegen ein langjähriges Pflichtmitglied vorgehe. Und dass die Innung die Niederlage in erster Instanz nicht akzeptiere, sondern gegen sein kleines Unternehmen in die nächste Instanz gehe, setze dem ganzen Thema noch die Krone auf.
(Quelle: Wirtschaftspresseagentur.com)
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