Dornbirn. Im Unterland vermietete ein Mann sein Grundstück samt Einfamilienhaus für die Dauer von zwei Jahren an eine niederösterreichische Firma. Jene Firma vermiete die Liegenschaft mit dem Einverständnis des Eigentümers an eine Tabledance-Betreiberin weiter. Diese ließ ihre „Tänzerinnen
und Mädchen“ in dem gemieteten Haus wohnen.
Die Miete wurde jedoch nur für drei Monate bezahlt. Die nö. Firma brachte deshalb wegen Nichtzahlung der Mietkosten eine Klage in Höhe von 9500 Euro bei Gericht ein, welche jedoch aus diversen Gründen erst einige Monate später zugestellt werden konnte. Sie forderte die fällige Miete. Da die Miete nicht bezahlt worden sei, sei sie auch berechtigt, den Mietvertrag aufzulösen. Die Tabledance-Betreiberin widersprach der Klage und behauptete, es würde kein Mietzinsrückstand bestehen.
Sie brachte vor, dass der Geschäftsführer der Vermieterfirma immer wieder versucht habe, die Hausbewohnerinnen hinauszuekeln. Ohne Grund habe er den Damen plötzlich verboten, auf dem Vorplatz des Hauses zu parken. Er habe auch immer wieder das Haus aufgesucht, den Garten betreten, provokant durch die Fenster ins Haus geschaut und ohne sich anzumelden das Haus und sogar das Schlafzimmer betreten. Damit habe er die Mädchen in teilweise völlig unpassenden Momenten kräftig erschreckt. „Durch dieses Verhalten seien mehrere Mädchen abgereist und hätten sich bei den Agenturen beschwert. Vor allem solche, die sich aufgrund ihrer Schönheit die Arbeitgeber aussuchen können“, erklärte der Beklagtenvertreter. Deshalb sei eine Aufrechterhaltung des Tabledance-Betriebes nicht mehr möglich gewesen und dem Lokal ein Schaden von 20.000 Euro in Form von Gewinneinbrüchen entstanden, was jedoch nicht erwiesen war.
Außerdem weise das Haus massive Mängel auf. In den Wintermonaten fiel regelmäßig die Heizung aus. Man habe sich trotz Aufforderung geweigert, diese zu reparieren. Auch hätte es im Haus gewaltige Schimmelbildung gegeben. Genau wegen dieser Umstände habe man die Miete nicht bezahlt. Hier stand Aussage gegen Aussage.
Im umfangreichen Beweisverfahren ist Richter Walter Schneider zur Erkenntnis gekommen, dass sich der Geschäftsführer der niederösterreichischen Firma gegenüber den Bewohnerinnen weder unsittlich noch unschicklich verhalten habe. Der Gegenforderung mangle es daher jeglicher Grundlage und der Betreiber wurde zur Zahlung verpflichtet.
Das Berufungsgericht entschied, dass lediglich das Objekt zu räumen sei und hob das angefochtene Urteil bezüglich der Mietrückstände auf. Der Fall wurde zum Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückgegeben.
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