Vor zwei Jahren wurde der so genannten Homosexuellen-Paragrafen 209 Strafgesetzbuch (Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter 18 Jahren) vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Dennoch musste sich ein 35-Jähriger am Dienstag u.a. wegen dieses Paragrafen am Wiener Landesgericht verantworten. Er wurde vom Paragraf 209 freigesprochen, wegen der mitangeklagten Unterschlagung – er hatte 1996 seinem Freund eine gefundene, leere Geldbörse geschenkt – wurde er schuldig gesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
Zur Vorgeschichte: 1997 wurde der 35-Jährige wegen dieser beiden Anklagepunkten zu sechs Monaten bedingt verurteilt. Bezüglich des Paragrafen 209 ging der Mann mit seinem Anwalt Helmut Graupner nach Straßburg. Mit Erfolg: Vor einem Jahr hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in drei Fällen – einer der Beschwerdeführer war der 35-Jährige – der Verurteilung nach Paragraf 209 einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention und gegen das Recht auf den Schutz der Privatsphäre gesehen. Den Klägern wurde ein Schadenersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zuerkannt.
Daher hob der Oberste Gerichtshof (OGH) das Urteil von 1997 auf, aber nur, was den 209er betraf. Dennoch musste bezüglich der Unterschlagung neuerlich verhandelt werden. Wegen des damaligen gemeinsamen Strafverfahrens wurde am Dienstag auch der Paragrafen 209 angeklagt. Die Staatsanwaltschaft hätte den Antrag zurückziehen können, sagte Graupner. Derzeit sind laut Graupner zehn Fälle aus Österreich beim Menschenrechtsgerichtshof anhängig.
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