Der Wähler hat die Wahlkarte demnach so rechtzeitig im Postweg an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 12.00 Uhr einlangt, heißt es im vorliegenden Begutachtungsentwurf.
Was das bedeuten kann? Die Landesregierung weist in einer Stellungnahme darauf hin, dass es damit möglich wird, ein Stimme nach Schließung der Wahllokale bzw. Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses abzugeben; sie muss ja erst nach acht Tagen bei der Wahlbehörde angekommen sein.
Sollte die Briefwahlmöglichkeit von vielen Bürgern in Anspruch genommen werden, berge das ein größeres Ausmaß für eine Manipulation, so die Landesregierung.
Bei der Nationalratswahl 1999 konnte etwa die FPÖ die ÖVP zur allgemeinen Überraschung knapp aber doch überholen. Im Falle einer Stimmangabe mit diesem Wissen hätten sich unter Umständen viele Bürger anders entschieden und die Wahl wäre anders ausgegangen.
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