AA

Werbefahrt: Zugesagter Gewinn ist auszuzahlen

Veranstalter hat nach Ansicht des Höchstgerichts in Wien den versprochenen Gewinn zu finanzieren
Veranstalter hat nach Ansicht des Höchstgerichts in Wien den versprochenen Gewinn zu finanzieren ©Bilderbox
Wien/Feldkirch - OGH: Ein Werbefahrt-Teilnehmer erhält 10.000 Euro. Der Veranstalter muss zahlen, obwohl die Gewinnzusage angeblich von einer anderen Firma stammt.


Konsumentenfreundlich urteilten auch in diesem Fall einer Gewinnzusage die Gerichte. In allen Instanzen wurde ein beklagter Veranstalter einer Werbefahrt dazu verurteilt, das zunächst nicht gehaltene Gewinnversprechen letztlich doch einzulösen. Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) gab dem klagenden Teilnehmer einer Ausflugsfahrt mit angeschlossener Verkaufsveranstaltung recht. Demnach muss ihm der Veranstalter der Werbefahrt ihm die zugesagten 10.000 Euro ausbezahlen.

Das Besondere in diesem Rechtsstreit war, dass der beklagte Veranstalter der Werbefahrt den Einwand vorgebracht hat, die Gewinnzusage stamme gar nicht von ihm. Das Gewinnversprechen habe eine slowakische Firma gemacht.

Meinte der Veranstalter, sich mit dieser Konstruktion gegen Gewinnauszahlungen absichern zu können?

Jedenfalls hat der Veranstalter nach Ansicht des Höchstgerichts in Wien den versprochenen Gewinn zu finanzieren. In der aktuellen Entscheidung des OGH heißt es dazu: „Lockt ein Unternehmer Verbraucher zu von ihm durchgeführten Werbeveranstaltungen durch Gewinnzusagen an, hat er den Gewinn auch dann auszuzahlen, wenn er als Absender der Gewinnzusage ein anderes Unternehmen genannt hat.“

Geldpreis versprochen

Der Kläger hatte eine Zusendung erhalten, in der ihm ein Geldpreis von 10.000 Euro für die Teilnahme an einer Ausflugsfahrt versprochen wurde. Als Absenderin war eine slowakische Gesellschaft angegeben. Eine Postfachadresse in Vorarlberg schien für die Anmeldung zur Werbefahrt als Rücksendeadresse auf. Der Kläger meldete sich so zur Ausflugsfahrt an, die von der beklagten Partei veranstaltet wurde. In einem Gasthof wurde bei der Ausflugsfahrt eine Verkaufsveranstaltung durchgeführt. Der versprochene Gewinn wurde dabei nicht ausbezahlt.

Der beklagte Werbefahrt-Veranstalter gab an, er habe keinen geschäftlichen Kontakt zur slowakischen Gesellschaft, die die Gewinnzusage gemacht habe. Für den OGH ergibt sich daraus die Schlussfolgerung, dass der Veranstalter bei der Versendung der Einladungen mit der Gewinnzusage unberechtigterweise im Namen der slowakischen Gesellschaft aufgetreten ist.

Der OGH: „Auch wenn die Beklagte also bei der Gewinnzusage unter einem fremden Namen aufgetreten ist, ist sie als diejenige Unternehmerin zu behandeln, die die Gewinnzusage an den Kläger versandte. Damit kann der Kläger von ihr den zugesagten Gewinn gerichtlich einfordern.“

home button iconCreated with Sketch. zurück zur Startseite
  • VOL.AT
  • Vorarlberg
  • Werbefahrt: Zugesagter Gewinn ist auszuzahlen