Unter dem Titel „Betrunken auf dem Fahrrad“ geistern wohl mehr Sagen und Gerüchte umher als über den Tod von Elvis Presley. Jeder weiß, was man darf und was nicht – und jeder weiß etwas anderes. Die VN haben bei Behörden und Polizei nachgefragt und für ihre Leser eine Radtour durch die Straßenverkehrsordnung und das Verwaltungsstrafgesetz unternommen. Nüchtern, versteht sich.
Sommerzeit ist Radfahrzeit. Und so mancher Pedalritter löscht seinen Durst nicht alkoholfrei. Grillfeste und Open-Air-Veranstaltungen verleiten viele Radfahrer zum Genuss von mehr als nur dem einen kühlen Blonden. Geht’s dann in Schlangenlinien auf den Nachhauseweg, kann das Folgen haben. Und zwar nicht nur, weil der Fahrradfahrer das Unfallrisiko für sich und andere erhöht.
Ab 0,8 Promille strafbar
„Trunkenheit auf dem Fahrrad ist ein Vergehen gegen die Straßenverkehrsordnung und wird entsprechend geahndet“, sagt Rudolf Salzgeber, Leiter der Verkehrsabteilung im Landespolizeikommando. Und das kommt, speziell im Sommer, immer wieder mal vor. „Es ist schon ein Wahnsinn, wie manche Leute herumfahren, die benötigen teilweise die ganze Straße und sind noch dazu ohne Licht unterwegs“, weiß der Verkehrspolizei-Chef. „Wenn wir so etwas feststellen, kennen wir kein Pardon.“ Die Strafen, ab 0,8 Promille geht’s los, können dabei recht saftig ausfallen (siehe Factbox). „Allerdings“, wirft Urich Zech von der BH Bludenz ein, könne „die jeweilige Mindeststrafe gemäß Verwaltungsstrafgesetz bis zur Hälfte unterschritten werden. Und das wird auch so praktiziert, bei uns zumindest.“ Erwischt und abgestraft werden aber offenbar die wenigsten. Zech schätzt, dass im Bezirk Bludenz jährlich etwa zehn bis 15 Alko-Radler Post von der Behörde bekommen.
Kein Führerscheinentzug
Dass ein alkoholisierter Radfahrer automatisch seinen Führerschein abgeben muss, stimmt jedoch nicht. Allerdings kann die Behörde gegen jene Personen, die wiederholt angetrunken auf dem Drahtesel erwischt werden, ein Führerschein-entzugsverfahren einleiten. „Derartige Fälle landen unter Umständen beim Amtsarzt. Sollte dieser eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit feststellen, kann der Führerschein entzogen werden“, weiß Gerhard Vith, Abteilungsleiter für polizeiliche Angelegenheiten bei der BH Feldkirch. Das komme allerdings so gut wie nie vor, heißt es unisono aus den vier Bezirksbehörden des Landes.
Radfahrverbot
Etwas häufiger, wenngleich immer noch selten, würden für die „ganz Unverbesserlichen“ sogenannte Radfahrverbote ausgesprochen, sagt Reinhard Flatz von der BH Bregenz. Das betrifft jene Menschen, die den Führerschein bereits wegen Alkohol am Steuer verloren haben und ihre Promillefahrten jetzt auf dem Drahtesel fortsetzen. Will ein betrunkener Radfahrer nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen, muss er nur eines machen. Nämlich absteigen, dann gilt er als Fußgänger, und für diese gibt es keine Promillegrenze.
Strafsätze
» Ab 0,8 Promille (oder durch Drogen beeinträchtigt): 800–3700 Euro
» Ab 1,2 Promille: 1200–4400 Euro
» Ab 1,6 Promille: 1600–5900 Euro
» Verweigerung des Alkotests: 1600–5900 Euro
» Gemäß Verwaltungsstrafgesetz kann die jeweilige Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
» Wird ein Radfahrer mehrmals in alkoholisiertem Zustand erwischt und stellt die Behörde/der Amtsarzt mangelnde Verkehrszuverlässigkeit fest, kann auch der Kfz-Führerschein entzogen werden. Ebenso kann die Behörde ein Radfahrverbot aussprechen.
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