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Wenn Opfer durch die Finger schauen

Neben  Vermögenslosigkeit macht auch Unzurechnungsfähigkeit Schmerzengeldansprüche gegenstandslos.

In Feldkirch wurde vor kurzem ein Zurechnungsunfähiger wegen einer Attacke in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Mann leidet nachweislich an Wahnvorstellungen. Getroffen im wahrsten Sinne des Wortes hat es einen völlig unschuldigen 36-jährigen Südländer, dem der Zurechnungsunfähige mehrmals einem Hammer auf den Kopf schlug. Körperlich ist wie durch ein Wunder nicht allzu viel passiert. Doch die psychischen Folgen wiegen schwer. Dafür gibt es kein Schmerzengeld, denn bei Einweisungen wegen Unzurechnungsfähigkeit ist dies ausgeschlossen, sagt das Gesetz.

Allein gelassen

„Mein Mandant leidet unter massiven Angstzuständen, kann nicht arbeiten, muss mit Schlaflosigkeit leben“, so Opferanwältin Anita Einsle. Und die Anwältin weiß, dass ihr Mandant die beantragten 10.700 Euro Teilschmerzengeld nie erhalten wird. Das Strafgericht kann es ihr nicht zusprechen und zivilrechtliche Klage macht keinen Sinn. Der Eingewiesene ist mittellos, befindet sich auf unbestimmte Zeit in der Psychiatrie. Während der Angreifer Anspruch auf Therapie hat, bleibt der traumatisierte 36-Jährige alleine zurück. (APA)

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