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Weltgymnaestrada-Begleitprogramme für Veranstalter teils steuerpflichtig

Die Abschlusszeremonie der Weltgymnaestrada 2007 auf der Dornbirner Birkenwiese.
Die Abschlusszeremonie der Weltgymnaestrada 2007 auf der Dornbirner Birkenwiese. ©wg2019.at
Der Hauptorganisator der Weltgymnaestrada gilt unter Auflagen als gemeinnützig und steuerbefreit - nicht so die mithelfenden Turnerschaften und Vereine, sobald sie bestimmte Rahmenprogramme anbieten - dann kommt vorübergehend der Fiskus ins Spiel.
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In wenigen Tagen beginnt die 19. Weltgymnaestrada in Dornbirn, zu der rund 25.000 internationale Sportler plus Begleitpersonal und bis zu 100.000 Zuschauer erwartet werden. Solche Dimensionen erwecken naturgemäß auch das Interesse der Finanzbehörden, denn es wird im Rahmen der Gymnaestrada mit Umsätzen in zweistelliger Millionenhöhe gerechnet. Im Vorfeld haben deshalb die Organisatoren die steuerrechtlichen Fragen abgeklärt und hier zeigt sich folgendes Bild.

Hauptorganisator ist gemeinnützig und nicht steuerpflichtig - unter strengen Auflagen

Organisiert wird das Turnfest von der Weltgymnaestrada 2019 gemeinnützige GmbH in Dornbirn. Dieses Unternehmen hat ein Budget von rund elf Millionen Euro für die Durchführung des Turnfestes. Nach Angaben von Geschäftsführer Erwin Reis und dem zuständigen Steuerberater Rudolf Kleinbrod ist die gemeinnützige GmbH nicht gewinnorientiert. "Wir gelten als unentbehrlicher Hilfsbetrieb für die Weltgymnaestrada. Deshalb müssen wir weder Umsatzsteuer in Rechnung stellen und abführen noch Ertragsteuern wie die Köst bezahlen." Allerdings sei die steuerliche Befreiung von den Finanzbehörden an klare Bedingungen geknüpft worden, etwa dass finanziell "eine geplante Null" herauskommen müsse. Zudem dürfe die gGmbH beispielsweise selbst keinen Gastrobetrieb führen, keine Provisionen einnehmen oder keine Fanartikel verkaufen. Sonst habe man gleich einmal einen schädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und stehe in Konkurrenz zu anderen Unternehmen. "Deshalb arbeiten wir dort wo notwendig mit externen Professionisten aus der Privatwirtschaft zusammen", sagte Reis.

Begleitprogramme der Vereine teilweise steuerpflichtig

Im Zuge der bereits Jahre zurückliegenden Abklärungen hätten die Finanzbehörden die Geschäftsleitung der gGmbH ersucht, auch die mitarbeitenden Vorarlberger Turnerschaften beziehungsweise die Vereine darüber zu informieren, dass in bestimmten Bereichen mitunter eine Steuerpflicht entstehen kann. "Das haben wir gemacht und auch klargestellt, dass etwaige Begleitprogramme etc. der Vereine steuerrechtlich von diesen selbst abzuklären sind. Damit haben wir als gGmbH nichts zu tun", so Reis. Immerhin gehe es um mehr etwa 30 Vereine, die bei der Weltgymnaestrada mitarbeiten, etwa durch die Organisation von Beherbergungen, Festmeilen, Nationendörfern und anderen Veranstaltungen und Festen.

Nach Angaben von Kleinbrod hätten Rücksprachen mit den Steuerberatern von anderen mitorganisierenden Vereinen und Turnerschaften ergeben, dass wohl mehrere Vereine mit ihren Begleitprogrammen vorübergehend einer Steuerpflicht unterliegen werden. Das hätten die Abklärungen mit den Finanzbehörden ergeben. So sehen die Steuergesetze vor, dass an sich steuerbefreite Vereine wie etwa eine Turnerschaft für ein in sich abgeschlossenes Ereignis für eine definierte Zeit einer gewerbeähnlichen Tätigkeit nachgehen können. Das klassische Beispiel dafür wäre die Organisation eines Festes mit Eintritt, Musik und Bewirtung. "Das muss dann in der Regel vollumfänglich versteuert werden", so Kleinbrod.

Turnerschaft Hohenems als Beispiel für entstandene Steuerpflicht

Als Beispiel für so eine beschränkte Steuerpflicht kann die Turnerschaft Hohenems gesehen werden, einer der maßgeblichen Begleitorganisatoren der Weltgymnaestrada 2019. So teilte die Turnerschaft den Sponsoren jüngst mit, dass man vom Finanzamt darüber informiert worden sei, für die Organisation des "Nationendorfes Hohenems" vollumfänglich steuerpflichtig zu sein. Deshalb werden die Sponsorrechnungen mit 20 Prozent Umsatzsteuer ausgestellt. Gleichzeitig muss der Verein für etwaige Gewinne die Körperschaftsteuer (Köst) abführen. Diese Steuerpflicht erstreckt sich jedoch nur auf das Begleitprogramm der Gymnaestrada und nicht auf die ganzjährige Vereinsarbeit an sich.

(WPA/gübi)

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