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Wärmedämmung auf öffentlichem Grund

Entgegenkommen bei Wärmedämmungen
Entgegenkommen bei Wärmedämmungen ©kuehmaier

Bregenz. Energetische Sanierungsdurchführungen sind durch die enge Bauweise bei Stadtgebäuden oft erheblich behindert.

Deshalb wurde in der letzten Stadtratssitzung im Sinne einer Hilfestellung bei energetischen Sanierungen ein Grundsatzbeschluss gefasst. Demzufolge werde der Inanspruchnahme von öffentlichem Gut im Zuge der Wärmedämmung eines bestehenden Hauses künftig in der Regel zugestimmt. Im dicht verbauten Gebiet – zum Beispiel in der Innenstadt – stellt die Fassade eines Gebäudes oft gleichzeitig die Grundstücksgrenze dar. Eigentümer/innen, die an der Hausfassade eine Wärmedämmung anbringen wollen, können das grundsätzlich nur, wenn ihnen das Recht zur Überbauung von öffentlichem Gut eingeräumt wird. Die Einzelfall-Genehmigung erfolge jedoch wie bisher nach Konsultation der Stadt- und Verkehrsplanung durch einen gesonderten Stadtratsbeschluss, meinte der Bürgermeister, weil – gerade im Stadtkern – zum Beispiel auf entsprechende Gehsteigbreiten und ausreichenden Platz für den öffentlichen Verkehr geachtet werden müsse.

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