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Wann haftet der Anlagenberater?

In den vergangenen Jahren kam es bei Anlegern von Finanzdienst­leistungsprodukten, wie Aktienfonds, Anleihenfonds oder fondsgebundenen Kapitalversicherungen, vermehrt zu enormen Verlusten. Journal

Das hat verschiedenste Gründe. So können etwa Kursverfall, falsche Risikoeinschätzung, aber auch Anlegerbetrug die Ursache sein. Das finanzielle Risiko trägt in erster Linie der Anleger. Für ihn stellt sich daher die Frage: Wann haften Dritte für den erlittenen Schaden?

Am Kapitalmarkt ist der Anleger mit einer enormen Anzahl von kapitalsuchenden Institutionen (Emittenten) konfrontiert. Die Vermittlung von Finanzdienstleistungsprodukten erfolgt meist über Anlageberater (Marktintermediäre). Daneben gibt es noch den Personenkreis der Marktmediäre, wie Abschlussprüfer, Prospektkontrollore, Rating-Agenturen, deren Dienstleistungen dem Anleger bei der Anlageentscheidung als Grundlage dienen. Der Anleger tritt mit ihnen jedoch nie direkt in Kontakt. Ansprüche gegen die Emittenten und Marktmediäre gehen meist ins Leere. Der Anleger fordert deshalb meist vom Anlageberater eine Entschädigung.

Nachweis von Beratungsfehlern

Der Anlageberater haftet in erster Linie für fehlerhafte Beratung, vorausgesetzt ein Schaden entsteht, der bei korrekter Beratung nicht eingetreten wäre. Für den Schadenersatzanspruch gelten bestimmte Voraussetzungen:

  • Eintritt eines Schadens
  • Ursächlichkeit
  • Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens
  • Verschulden des Anlageberaters

    Besonders schwierig sind die Fragen der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens zu klären. Unter Rechtswidrigkeit des Verhaltens versteht man beispielsweise Verstöße gegen allgemeine vertragliche Verpflichtungen aus dem Beratervertrag. Darunter fallen aber auch die Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten sowie gegen die besonderen Verhaltenspflichten des Wertpapieraufsichtsgesetzes. Zur Entscheidung ist der notwendige Wissensstand, der für die Ausübung des Berufes eines Anlageberaters notwendig ist, heranzuziehen. Auch die persönliche Schuld des Anlegers ist entscheidend. Seine Kenntnisse werden bei der Frage der Falschberatung ebenfalls berücksichtigt.

    Einzelfall entscheidend

    Ob eine Haftung eines Anlageberaters gegeben ist, ist stets eine Frage des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob der Schaden auf eine unglückliche Anlegerentscheidung oder eine fehlerhafte Beratung des Anlageberaters zurückzuführen ist.

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