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Vorratsdatenspeicherung widerspricht EU-Recht

Die entsprechende EU-Richtlinie sei unvereinbar mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Die entsprechende EU-Richtlinie sei unvereinbar mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ©APA (Themenbild)
Die umstrittene EU-Vorratsdatenspeicherung von Internet- und Handy-Daten dürfte fallen.

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kam am Donnerstag nach Klagen in Irland und Österreich zu dem Ergebnis, dass die sogenannte Vorratsdatenspeicherung EU-Recht widerspricht.

Mit EU-Grundrechtscharta unvereinbar

Die entsprechende EU-Richtlinie sei unvereinbar mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, “da die Einschränkungen der Grundrechtsausübung, die sie aufgrund der durch sie auferlegten Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung enthält, nicht mit unabdingbaren Grundsätzen einhergehen, die für die zur Beschränkung des Zugangs zu den Daten und ihrer Auswertung notwendigen Garantien gelten müssen”, heißt es in dem Gutachten.

Endgültiges Urteil vermutlich nächstes Jahr

Ein Urteil in der Causa dürfte erst nächstes Jahr erfolgen. Das Gutachten des Generalanwaltes ist für die EU-Richter zwar nicht bindend. Aber üblicherweise folgen sie in ihrem Urteil dem Generalanwalt in vier von fünf Fällen.

Klagen in Österreich und Irland

In Österreich haben die Kärntner Landesregierung, ein Angestellter eines Telekommunikationsunternehmens sowie insgesamt über 11.000 Privatpersonen vor dem Verfassungsgerichtshof die österreichische Regelung beanstandet. Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt, dass die EU-Richtlinie mit der Grundrechtecharta der Europäischen Union und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten vereinbar ist. Das österreichische Gericht hat daher in dem Rechtsstreit (C-594/12) den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht. Die Vorratsdatenspeicherung blieb bis auf Weiteres trotzdem in Kraft.

In Irland hat das Unternehmen “Digital Rights” gegen die Vorratsdatenspeicherung geklagt (C-293/12). Das Unternehmen macht geltend, die Vorratsspeicherung seiner Kommunikationsdaten sei ungültig. Der irische High Court will vom EuGH wissen, ob die EU-Richtlinie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sowie mit den Grundrechten auf Privatleben, Schutz personenbezogener Daten, freie Meinungsäußerung und gute Verwaltung vereinbar ist.

Etappensieg für Datenschutz

Der SPÖ-Europaabgeordnete Josef Weidenholzer, Berichterstatter im EU-Parlament zu diesem Thema, sieht sich in seiner Kritik bestätigt. “Die Entscheidung hat für die Menschen in Europa eine grundsätzliche Bedeutung und zeigt auf, wie fehlgeleitet die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ist”, erklärte er. “Die Vorratsdatenspeicherung in der jetzigen Form ist unverhältnismäßig und nicht mit den Grundrechten der Europäischen Union vereinbar. Die anlasslose Massenspeicherung ist zudem ineffizient und trägt keinesfalls zur Aufklärung und Verbrechensbekämpfung bei.” Die Europäische Kommission sollte die Fehler korrigieren und eine Revision der Richtlinie vorlegen.

Vorratsdatenspeicherung: rechtliche Grundlage

Grundlage für die Vorratsdatenspeicherung ist eine EU-Richtlinie, die 2006 nach Anschlägen in London zur Terrorbekämpfung verabschiedet wurde, und bei deren Umsetzung Österreich lange säumig war. So hatte der EuGH Österreich wegen Nichtumsetzung der Vorratsdatenspeicherung verurteilt. In Kraft getreten sind die Bestimmungen in Österreich erst im April 2012. (APA/red)

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