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Vormals Haftunfähiger in Wiener Neustadt wegen schweren Missbrauchs nun verurteilt

14,5 Jahre Gefängnis plus Einweisung in eine Anstalt: So lautete Montagnachmittag das Urteil für einen 47-jährigen Pädagogen, der sich am Landesgericht Wiener Neustadt wegen Vergewaltigung und schweren sexuellen Missbrauchs Jugendlicher verantworten hatte müssen.
Prozess wird fortgesetzt
Erneut Missbrauchsprozess gegen Pädagogen

“Eine Frechheit, Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde”, kommentierte der Mann das Urteil, das somit nicht rechtskräftig ist.Der seit August vergangenen Jahres laufende Prozess fand auf Antrag des 47-Jährigen – bis auf Anklagevortrag und Urteilsverkündung – hinter verschlossenen Türen statt.

Missbrauchsprozess gegen Pädagogen

Der Fall hatte im Frühjahr 2011 für Schlagzeilen gesorgt.

Denn der ehemalige Pädagoge war bereits 2009 wegen sexueller Übergriffe zu einer vierjährigen Gefängnisstrafe verurteilt, dann aber von einem Psychiater wegen Depressionen und Klaustrophobie für haftunfähig erklärt worden. So blieb er auf freiem Fuß – es kam zu neuen Vorwürfen.

Die Anklage umfasste ein Dutzend Vorwürfe, so etwa Vergewaltigung, schweren sexuellen Missbrauch Unmündiger, Herstellung und Weitergabe von Kinderpornos sowie Stalking anlastet. Einen Buben soll der Angeklagte mit Heroin vollgepumpt und dann missbraucht haben. Zudem soll er eine unter 18-Jährige gegen Entgelt zu geschlechtlichen Handlungen an ihm veranlasst haben.

Die Jugendlichen, die sich weigerten, soll er durch Drohungen unter Druck gesetzt haben.

Halbes Jahr unter Höchststrafe

Als die neuerlichen Vorwürfe bekannt wurden, kam der Pädagoge in Haft. Auch von der Gefängniszelle aus soll er Burschen per SMS belästigt haben.”Die Zeugen waren äußerst glaubwürdig und souverän. Sie jedoch haben sich in Widersprüche verwickelt, wenn es eng wurde. Der Schöffensenat hat Ihrer Verantwortung keinen Glauben geschenkt”, begründete die vorsitzende Richterin das Urteil, das lediglich ein halbes Jahr unter der Höchststrafe ausfiel.

Als erschwerend erachtete der Richtersenat die “besondere Verwerflichkeit der Taten” und die Tatsache, dass sich der Angeklagte Opfer mit “vermindertem Intellekt bzw. solche, die in Geldnot waren”, gefügig gemacht hatte.

(APA)

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