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Vorarlberger Rechtsanwalt von übler Nachrede freigesprochen

Unterländer Anwalt verfasste ein Erbteilungsübereinkommen
Unterländer Anwalt verfasste ein Erbteilungsübereinkommen ©Bilderbox
Urteil nicht rechtskräftig. Rechtsanwalt hatte in Zivilprozess anderen Anwalt als Lügner bezeichnet.

Von Seff Dünser (NEUE)

Ein Oberländer Rechtsanwalt erhob wegen übler Nachrede Privatanklage gegen einen Unterländer Rechtsanwalt. Denn in einem Zivilprozess hatte der Unterländer Anwalt seinen Oberländer Berufskollegen vor Zeugen als Lügner bezeichnet. Im Strafprozess am Bezirksgericht Dornbirn wurde der angeklagte Unterländer Anwalt nun im Zweifel vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Denn der Privatankläger legte Berufung ein. Nun werden in zweiter Instanz die Zuständigen vom Landesgericht Feldkirch entscheiden.

Im Zivilprozess hatte der dort klagende Oberländer Anwalt gesagt, der beklagte Unterländer Anwalt habe in einem Verlassenschaftsverfahren sein Erbteilungsübereinkommen abgeschrieben. „Das ist eine Lüge“, sagte dazu der beklagte Rechtsanwalt.

Verlassenschaftsverfahren

Der klagende Rechtsanwalt ließ sich den Vorwurf, ein Lügner zu sein, nicht gefallen und reichte eine Privatanklage wegen übler Nachrede ein. Der Dornbirner Strafrichter Frank Plasinger ging in der Strafverhandlung von folgendem Sachverhalt aus:

Der Privatankläger hatte seinen Entwurf eines Erbteilungsübereinkommens einem Dornbirner Rechtsanwalt zukommen lassen, der in dem Verlassenschaftsverfahren ebenfalls eine Partei vertrat. Der Dornbirner Anwalt übernahm in weiten Teilen den Entwurf des Oberländer Anwalts und schickte seine eigene Fassung dem Unterländer Anwalt. Der Unterländer Anwalt verfasste ein Erbteilungsübereinkommen und stützte sich dabei weitgehend auf das Papier seines Dornbirner Kollegen.

Keine üble Nachrede

Im Zweifel nahm der Strafrichter nun an, dass der Unterländer Anwalt zum Zeitpunkt des Lüge-Vorwurfs noch gar nicht gewusst hatte, dass der Urheber des Erbteilungsübereinkommens in weiten Teilen der Oberländer Rechtsanwalt war. Deshalb, so sagte der Richter, habe der Angeklagte wohl nicht bewusst wahrheitswidrig behauptet, der Privatankläger sei ein Lügner. Damit liege keine üble Nachrede vor.

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