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Vorarlberger hat kein Recht auf Quarantänebescheid

Bürger muss für freiwillige Quarantäne wohl Urlaub nehmen
Bürger muss für freiwillige Quarantäne wohl Urlaub nehmen ©VOL.AT/Steurer
Ein Vorarlberger Bürger, der sich im März vorsorglich und freiwillig in Corona-Quarantäne begab und dafür keinen Urlaub verbrauchen will, kämpft vor Gericht bisher vergeblich um einen nachträglichen behördlichen Absonderungsbescheid.

Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz lehnte seinen Antrag auf Erlassung eines Quarantäne-Bescheids ab, eine Beschwerde dagegen wies nun das Landesverwaltungsgericht zurück, berichtete die "Neue Vorarlberger Tageszeitung".

In Risiko-Gemeinde aufgehalten

Eine ordentliche Revision dagegen ist laut dem Erkenntnis unzulässig, eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof wäre möglich. Der Mann aus dem Bezirk Bregenz hatte sich am 15. März in einer Risiko-Gemeinde aufgehalten, weil er dort für die Fütterung der Rehe zuständig gewesen sei. An dem Tag habe er dort in einem Hotel zu Mittag gegessen und sich also länger als 15 Minuten und ohne Einhaltung des Mindestabstandes unter vielen Menschen aufgehalten. Laut Verordnung des Landeshauptmannes habe er sich deshalb ab dem 18. März für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Die Umstände habe er auch so in einem Formular angegeben, in einem zweiten Formular hätte er aber bei der Frage nach dem Mindestabstand und der Dauer seines Aufenthalts wohl einen Haken machen sollen, räumte der Mann ein.

Arbeitgeber muss Urlaub nehmen

Denn es folgte kein behördlicher Bescheid, da für die Behörde kein Grund für eine Absonderung nach dem Epidemiegesetz bestand. Einen Bescheid benötige er aber für seinen Arbeitgeber, um seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Somit müsse er Urlaub nehmen, der keiner gewesen sei, da ja häusliche Quarantäne kein Urlaub sei, begründete der Vorarlberger. Er stellte am 22. April darum einen Antrag bei der BH Bregenz auf Erlassung eines Absonderungsbescheides, was diese am 20. Mai zurückwies - zu Recht, erkannte das Landesverwaltungsgericht. Das Epidemiegesetz sehe kein Antragsrecht in Bezug auf einen Absonderungsbescheid vor, hieß es in der Entscheidung vom 14. Oktober. Die Verfahren zur Erlassung eines Absonderungsbescheids seien von Amts wegen zu führen, daher sei auch kein Antrag darauf möglich.

(APA)

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