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Vorarlberg: Verwirrte Frau drohte mit Mord

Eine geistig verwirrte Frau rief bei der Polizei an und drohte mit einem Mord.
Eine geistig verwirrte Frau rief bei der Polizei an und drohte mit einem Mord. ©Matthias Rauch (Symbolbild)
Eine geistig verwirrte Frau hat bei der Polizei ­angerufen und damit gedroht, irgendjemanden umzubringen. Hat sie damit eine Straftat begangen, und wenn ja, welche?

Die Justiz tut sich schwer, das ungewöhnliche Verhalten der Anruferin strafrechtlich genau zu bewerten. Denn nun hat der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits zum zweiten Mal Urteile des Landesgerichts Feldkirch aufgehoben. Das Höchstgericht in Wien hat angeordnet, dass in Feldkirch ein drittes Mal in dem Strafverfahren entschieden werden muss, in dem die Staatsanwaltschaft die Unterbringung der Frau in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher fordert.

Am 22. Dezember 2015 hatte die Frau die Notrufnummer der Polizei gewählt. Sie sagte am Telefon, sie befinde sich auf der Landstraße zwischen Hohenems und Götzis. Sie würde demnächst nach Liechtenstein gehen und dort irgendeinen Türken abstechen.

Die Polizei fuhr damals sofort los und konnte die mit einem 33 Zentimeter langen Messer bewaffnete Fußgängerin in Hohenems auf der Straße festnehmen.

Psychisch krank. Im ersten Feldkircher Strafprozess hat ein Schöffensenat die Betroffene in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Sie sei, so das Urteil, psychisch krank und gefährlich. Wäre sie zurechnungsfähig gewesen, hätte das Gericht sie wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt.

Der OGH hob das Urteil auf, weil als sogenannte Anlasstat für eine psychiatrische Zwangseinweisung kein versuchter Widerstand, sondern eine gefährliche Drohung vorliege. Daraufhin ging im zweiten Rechtsgang am Landesgericht ein anderer Schöffensenat von einer gefährlichen Drohung aus und ordnete die Einweisung der 33-Jährigen an. Aber der Oberste Gerichtshof hat auch das zweite Feldkircher Urteil aufgehoben. Weil das Landesgericht nicht festgestellt habe, dass die geäußerte Drohung auch so zu verstehen sei, dass die Frau auch jemanden im Inland umbringen wolle. Sollte sich die Drohung nur auf einen unbestimmten Menschen im Ausland beziehen, läge nach Ansicht des Höchstgerichts keine Straftat als Voraussetzung für eine Einweisung vor. Denn die Schutzpflichten für einen österreichischen Polizisten würden nicht so weit reichen.

Die 33-jährige Betroffene möchte nur bedingt eingewiesen werden: Die Verpflichtung zur ambulanten psychiatrischen Betreuung und zur Einnahme von Medikamenten soll ihr einen Aufenthalt in einem Gefängnis oder der Psychiatrie ersparen.

(Seff Dünser/NEUE)

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