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Vorarlberg: Versicherung muss für Kletterunfall zahlen

Der Kletterer stürzte schon bei einem der ersten Griffe ab./Symbolbild
Der Kletterer stürzte schon bei einem der ersten Griffe ab./Symbolbild ©Steurer/VOL.AT
Denn Unfall passierte laut OLG auf schwieriger Route bei leichtem, versicherten Schwierigkeitsgrad.

Von Seff Dünser/NEUE

Ein Vorarlberger ist 2015 beim gesicherten Klettern schon nach wenigen Metern wegen des Ausbrechens eines Griffs abgestürzt. Der erfahrene Kletterer hatte sich beim Aufprall auf den Felsen schwer verletzt. Sein Invaliditätsgrad beträgt seither 21,5 Prozent.

2007 hatte er eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Die Versicherung ging zunächst von einem versicherten Schwierigkeitsgrad der Kletterroute von IV und einem Invaliditätsgrad von 11,2 Grad aus und bezahlte ihm 16.800 Euro.

Versicherung weigerte sich

Danach aber erfuhr die Versicherung, dass die Kletterroute einen nicht versicherten Schwierigkeitsgrad von VIII aufwies und vertrat deshalb den Standpunkt, dass dem Versicherungsnehmer deshalb gar nichts auszuzahlen sei.

Der verunfallte Kläger führte einen Zivilprozess gegen seine Unfallversicherung und forderte weitere 15.450 Euro. Das Landesgericht Feldkirch wies in erster Instanz die Klage ab. Die Feldkircher Richterin argumentierte dabei damit, dass er der Unfallversicherung mitteilen hätte müssen, dass er doch wieder klettert, auch schwierige Routen. Beim Abschluss der Versicherung hatte er nicht mehr geklettert.

Das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) gab nun aber der Berufung des von der Kanzlei Vogl anwaltlich vertretenen Klägers Folge, hob das Erst­urteil auf und entschied, dass die Versicherung dem Kläger den Klagsbetrag überweisen muss. Das Berufungsurteil ist nicht rechtskräftig. Die OLG-Richter erklärten eine Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) in Wien für zulässig.

Schwierigkeitsgrad am Unfallort

Die Tiroler Berufungsrichter meinten, entscheidend sei der Schwierigkeitsgrad der Kletterroute am Unfallort. Der Schwierigkeitsgrad sei dort, wenige Meter über dem Boden, erst IV gewesen und von der Versicherung des Klägers gedeckt. Deshalb sei es für die Beurteilung der Rechtsfrage nicht von Bedeutung, dass die gesamte Klettertour mit dem nicht mehr versicherten Schwierigkeitsgrad VIII eingestuft sei.

(Red.)

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