Im Sinne einer möglichst unbürokratischen Abwicklung ist der Zuschuss, wie in den letzten Jahren, beim zuständigen Wohnsitzgemeindeamt zu beantragen und wird dort auch ausbezahlt. Die Gemeinden erhalten diese Auslagen vom Land rückvergütet.
Regelung bei Mindestsicherung
Bezieher der Mindestsicherung erhalten von der Bezirkshauptmannschaft auf Antrag einen Zuschuss von 150 Euro bzw. bis zur Höhe des Heizkostenzuschusses, wenn der Aufwand für die Beheizung nachweislich höher ist, als der im Mindestsicherungssatz dafür vorgesehene Anteil.
Keinen Anspruch auf den Zuschuss haben Asylwerbende oder -berechtigte in Wohneinrichtungen der freien Wohlfahrt oder in Grundversorgungsquartieren. Bei privaten Wohngemeinschaften wird der Heizkostenzuschuss nur einmal ausbezahlt, er kann allenfalls auf die einzelnen WG-Mitglieder aufgeteilt werden.
In der Heizperiode 2017/18 haben 12.861 Personen bzw. Haushalte einen Heizkostenzuschuss bekommen, das Land hat dafür 3,26 Millionen Euro aufgewendet.
(Red.)
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