In der Anklageschrift werde dem Untersuchungshäftling vorgeworfen, er habe am 6. März 2016 in der Lustenauer Diskothek „Sender“ versucht, einen 47-jährigen Türsteher mit mehreren wuchtigen Stichen gegen den Oberkörper zu töten. Dabei soll der Angeklagte mit einem Klappmesser mit einer acht Zentimeter langen Klinge zugestochen haben.
Mit einer derartigen Vorgangsweise sei grundsätzlich Lebensgefahr verbunden, zitierte Stütler aus der Anklageschrift. Nur einem glücklichen Zufall sei es zu verdanken, dass das Opfer nicht lebensgefährlich verletzt worden sei. Der schwer verletzte Mann wurde im Landeskrankenhaus Feldkirch notoperiert. Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zumindest einen bedingten Tötungsvorsatz zur Last: Er habe es bei seiner Messerattacke ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass das Opfer tödlich verletzt werden könnte.
DNA-Gutachten
Der Angeklagte bestreitet den Tatvorwurf. Der 30-Jährige sagt, er sei gar nicht derjenige gewesen, der zugestochen habe. Belastet wird er von Zeugen und durch ein DNA-Gutachten.
Der Schweizer ist Mitglied der Rockergruppe Hells Angels. Einer der Schweizer Rocker soll aus der Diskothek verwiesen worden sein. Danach, so die Staatsanwaltschaft, hätten fünf Rocker das Lokal gestürmt und dabei Absperrpfosten verwendet. Der 47-jährige Türsteher soll geschlagen und getreten worden sein. Der Security soll verletzt auf dem Boden gelegen sein, als der Angeklagte auf ihn eingestochen habe.
Vier Rocker wurden in der Tatnacht gegen 4.30 Uhr beim Zollamt Höchst angehalten und von Polizisten der Sondereinheit Cobra festgenommen. Drei der Beschuldigten wurden wieder freigelassen. Gegen sie wird wegen Körperverletzung ermittelt.
39 Zeugen vernommen
Der 30-jährige Schweizer hat sich bis hinauf zum Obersten Gerichtshof (OGH) mit Beschwerden gegen die über ihn verhängte Untersuchungshaft gewehrt. Der OGH hat im Jänner die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten abgewiesen.
Nach Ansicht des Höchstgerichts in Wien wurde er mit der weiterhin andauernden U-Haft nicht in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt. Das Ermittlungsverfahren habe auch deshalb lange gedauert, so der OGH, weil 39 Zeugen zu vernehmen gewesen seien.
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