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Vorarlberg: Schockrechnung: Wieder Rüffel für Mobilfunkanbieter

Wer in ein heimisches Netz gerät, kann vom heimischen Anbieter mit einer hohen Rechnung überrascht werden.
Wer in ein heimisches Netz gerät, kann vom heimischen Anbieter mit einer hohen Rechnung überrascht werden. ©APA/Symbolbild
Einem Vorarlberger Kleinunternehmer mit Sitz im Vorarlberger Rheintal flatterte von einem österreichischen Mobilfunkanbieter eine Schockrechnung von unglaublichen 19.781,45 Euro brutto ins Haus.

Und das, weil ein Mitarbeiter des Betriebes ein mit derselben Telekom-GmbH vereinbartes Datenpaket bei einem Telefonat in der Schweiz um nur 1,4 GB überschritten hatte.

Anwalt stieg auf Barrikaden

Der Bregenzer Rechtsanwalt Helgar Schneider stieg wieder gegen den Roamingwucher auf die Barrikaden, und einmal mehr mit Erfolg. Und erneut auch mit denselben Argumenten: „Obwohl T-Mobile ihrem Schweizer Roamingpartner nur 0,01 Euro pro MB bezahlt, stellte sie für die Dienstleistung der Abrechnung dieser Fremdleistung ihrem Kunden eine Marge in der Höhe von 100.000 Prozent dazu und das ist wucherisch!“

Rechtsanwalt Helgar Schneider
Rechtsanwalt Helgar Schneider

Lächerliches Kulanzangebot

Damit konfrontiert, machte der Netzbetreiber dem betroffenen Kunden das „Kulanzangebot“, eine Gutschrift von 30 Prozent des eingeforderten Betrages zu gewähren. Für den Kunden als auch seinen Bregenzer Rechtsanwalt ein geradezu lächerliches, indiskutables Angebot. Und so sah es schließlich auch das Bezirksgericht für Handelssachen in Wien. Unter anderem mit der Begründung, dass die Beklagte (T-Mobile) in schwerwiegender Weise die nebenvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Klägerin verletzt habe. Der Netzbetreiber wurde per bedingtem Zahlungsbefehl zur Rückzahlung von immerhin 16.187,27 Euro an den Vorarlberger Betrieb verdonnert. Und erhob keinen Einspruch dagegen. Für Schneider bezeichnend: „Es ist nun so gekommen, wie es ständig vorkommt: die Firma T-Mobile Austria GmbH scheut einen Prozess, in dem solche Machenschaften aufgedeckt werden, und hat keinen Einspruch gegen die Mahnklage erhoben.“

Lesen Sie den ganzen Artikel in der heutigen “VN”-Ausgabe!

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