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Vorarlberg: Richter bedroht - U-Haft in der Psychiatrie

Es kam am 20. März zu dem Vorfall. /Symbolbild
Es kam am 20. März zu dem Vorfall. /Symbolbild ©Hofmeister
Vorläufige Anhaltung in geschlossener Station: 27-Jähriger soll Richter gedroht haben, ihn abzustechen.
Morddrohung gegen Richter

Von Seff Dünser/NEUE

Vor dem Hintergrund der tödlichen Messerattacke auf einen leitenden Dornbirner BH-Mitarbeiter wurde der Tatverdächtige von der Polizei sofort festgenommen. Der 27-Jährige soll, wie berichtet, am 20. März im Bezirksgericht Bludenz zum Gerichtsvorsteher gesagt haben, er werde ihn abstechen.

Mann ist amtsbekannt

Eine Haftrichterin des Landesgerichts Feldkirch hat die vorläufige Anhaltung des Tatverdächtigen beschlossen. Das teilte auf Anfrage Gerichtssprecher Norbert Stütler mit. Der amtsbekannte junge Mann soll psychisch krank und zur Tatzeit möglicherweise zurechnungsunfähig gewesen sein. Deshalb wurde über ihn keine Untersuchungshaft in der Justizanstalt Feldkirch verhängt, sondern eine Zwangseinweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus. Die vorläufige Anhaltung auf der geschlossenen psychiatrischen Station sei vorerst bis 5. April richterlich genehmigt worden, informiert Stütler. Nun wird mit einem psychia­trischen Gutachten geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Einweisung des Vorbestraften in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegen.

Verbale Morddrohung

Der 27-Jährige hat nach den bisherigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens am Mittwoch vergangene Woche unangemeldet den Bludenzer Gerichtsvorsteher in dessen Büro aufgesucht. Dabei hat er sich aggressiv verhalten und angeblich Akten vom Tisch des Richters gestoßen. Mit der verbalen Morddrohung gegen den Richter soll der unbewaffnete Besucher versucht haben, zivilrechtliche Geldforderungen gegen eine dritte Person durchzusetzen.

Gegen den Betroffenen werde wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung ermittelt, berichtete Stütler. Dafür sieht das Strafgesetzbuch einen Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Haft vor. Die Haftrichterin hat Fremdgefährdung und damit Tatbegehungsgefahr sowie die Notwendigkeit der medizinischen Versorgung des Verhafteten angenommen.

(Red.)

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