Von Seff Dünser/NEUE
Um die gerechte Aufteilung des Vermögens ihrer Mama streiten die Geschwister vor Gericht. Die Mutter der Streitparteien ist im November 2015 verstorben. Die Frau hat an Vermögen weniger als 5000 Euro hinterlassen. Deshalb wurde gar keine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt.
Die Dame hat ihr Eigentum schon zu Lebzeiten verschenkt. Sie hat ihrer Tochter 1993 eine Eigentumswohnung geschenkt und zudem Geld in noch zu bestimmender Höhe.
Pflichtteil
Der klagende Bruder fordert in dem anhängigen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch von seiner beklagten Schwester den Schenkungspflichtteil für die Wohnung und die Gelder. Der ihm zustehende Pflichtteil für die Schenkungen beträgt ein Viertel.
Der Kläger behauptet, seine Schwester habe von der gemeinsamen Mutter mehr Geld geschenkt bekommen, als sie bisher angegeben habe. So soll es zwei weitere Bankkonten gegeben haben, von denen die Beklagte Geld bezogen habe. Das wird von der Beklagten bestritten.
Strittig ist zwischen den Geschwistern aber vor allem der Wert der Eigentumswohnung. Der Kläger beziffert diesen mit 350.000 Euro. Nach Ansicht seiner beklagten Schwester ist die Wohnung aber nur rund die Hälfte wert, nämlich 171.000 Euro.
Der Klagsvertreter beruft sich bei seiner Wertbestimmung auf Preisrecherchen in der Immobilienbranche. Beklagtenvertreter Klaus Fischer brachte vor, ein von seiner Mandantin beauftragter Immobiliensachverständiger habe in seinem Privatgutachten den Marktpreis für die Eigentumswohnung ermittelt.
Nun hat Zivilrichterin Marlene Ender in der vorbereitenden Tagsatzung einen Immobiliensachverständigen bestellt, der ein Gutachten zum Wert der Wohnung erstellen wird.
Vergleichsgespräche führten bisher zu keiner Einigung. Fischer sagte, die von ihm vertretene Frau habe dem Bruder den Schenkungspflichtteil für die Wohnung und das Geld bereits ausbezahlt.
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